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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – 4 StR 534/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 534/07

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben,

soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Strafaus-

setzung zur Bewährung versagt worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und

Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskräftig verhängter Ein-

zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten so-

wie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner

gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des

Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei

Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3

Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Straf-

aussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von ei-

nem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt die Revision mit

einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der Sachrüge zu Recht. Insoweit

bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat,

erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche

Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, liegt hier nicht vor.

Tepperwien

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