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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – 4 StR 534/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Rostock vom 24. Mai 2007 aufgehoben,
soweit dem Angeklagten hinsichtlich der Gesamtfrei-
heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Strafaus-
setzung zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zahlreicher Betrugs- und
Urkundsdelikte jeweils unter Einbeziehung bereits rechtskräftig verhängter Ein-
zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten so-
wie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner
gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des
Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das angefochtene Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 267 Abs. 3
Satz 4 StPO keine Erwägungen zu der von der Verteidigung beantragten Straf-
aussetzung zur Bewährung, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und drei Monaten rechtlich möglich wäre. Dies rügt die Revision mit
einer entsprechenden Verfahrensrüge und mit der Sachrüge zu Recht. Insoweit
bedarf es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat,
erneuter tatrichterlicher Entscheidung. Ein Fall, in dem sich eine diesbezügliche
Erörterung ausnahmsweise erübrigen würde, liegt hier nicht vor.
Tepperwien
Kuckein
RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien
Solin-Stojanović
Ernemann