BGH Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 116/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. März 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
HGB § 439 Abs. 3; BGB § 203
Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemei-
nen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmun-
gen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.
BGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 116/06 - LG Bonn
AG Bonn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-
richts Bonn vom 7. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, die D. AG, wegen des Ver-
lustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die auf den Verlust
von vier Paketen gestützte Klage ist nur hinsichtlich eines Pakets im Wert von
500 € in die Revisionsinstanz gelangt.
Der Kläger beauftragte die Beklagte am 13. Dezember 2003 mit der Be-
förderung von vier Paketsendungen zu verschiedenen Empfängern in Deutsch-
land. Die Pakete kamen bei den Empfängern nicht an.
Nach einem erfolglosen Nachforschungsauftrag vom 17. Dezember 2003
und einer Haftungsablehnung der Beklagten vom 22. Januar 2004 machte der
Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gegenüber der Beklagten wegen
des Verlustes der vier Pakete eine Schadensersatzforderung in Höhe von
2.011,02 € geltend. Die Beklagte ließ das Schadensersatzverlangen unbeant-
wortet. Mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2004 wandte sich der Kläger
erneut an die Beklagte und teilte ihr mit, dass deren Haftungsablehnung für ihn
nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus forderte er die Beklagte auf, ihm ei-
nen Ansprechpartner zu nennen, an den der Originaleinlieferungsschein über-
sandt werden könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom
21. September 2004, sie benötige für die Einleitung des Ersatzanspruchsver-
fahrens eine vollständig ausgefüllte Schadensersatzmeldung über die Höhe der
Ersatzforderung sowie eine Kopie der dem Warenempfänger erteilten Rech-
nung oder einen anderen Nachweis über den Paketinhalt. Daraufhin ließ der
Kläger am 24. September 2004 durch seine damaligen Bevollmächtigten mittei-
len, dass er den Originaleinlieferungsschein bei Benennung eines Ansprech-
partners jederzeit übermitteln könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 15. Oktober 2004, da der Kläger ihrer Aufforderung bezüglich der Zusen-
dung der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei, sende sie ihm zu
ihrer Entlastung seine eingesandten Unterlagen zurück und betrachte die Bear-
beitung damit als abgeschlossen. Dieses Schreiben enthielt im Betreff unter
anderem
folgende Angaben:
"Identcode 853718206741/Einlieferdatum:
13.12.2003 von … Alexander S. … an Christian K. …".
Der Kläger hat am 2. Februar 2005 wegen Verlustes des an den Emp-
fänger G. adressierten Pakets eine Schadensersatzklage in Höhe von
506,60 € eingereicht.
Er hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 506,60 € nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte hat gegenüber dem geltend gemachten Anspruch die Ein-
rede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der Klage
im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels eine Ersatz-
forderung in Höhe von 506,60 € nebst Zinsen zuerkannt (LG Bonn, Urt. v.
7.6.2006 - 5 S 14/06, juris).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers
in Höhe von 500 € aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Verlustes der an den Empfän-
ger G. adressierten Paketsendung für begründet erachtet. Darüber hin-
aus hat es dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Beförderungsent-
gelts für diese Sendung in Höhe von 6,60 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Das an den Empfänger G. adressierte Paket sei unstreitig am
13. Dezember 2003 bei der Beklagten eingeliefert worden und bei dem Emp-
fänger nicht angekommen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von
500 € entstanden.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 425 Abs. 1 HGB sei
nicht gemäß § 439 HGB verjährt. Die Verjährungsfrist betrage ein Jahr, da der
Kläger ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht behaupte. Der Lauf
der Verjährungsfrist habe am 17. Dezember 2003 eingesetzt und wäre danach
am 16. Dezember 2004, also vor Einreichung der Klage am 2. Februar 2005,
abgelaufen gewesen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht nach § 439 Abs. 3
HGB gehemmt gewesen. Durch den Nachforschungsauftrag des Klägers vom
17. Dezember 2003 sei keine Hemmung erfolgt. Ebenso wenig habe eine Hem-
mung der Verjährungsfrist durch das Anspruchsschreiben des Klägers vom
24. Februar 2004 eintreten können, da die Beklagte ihre Haftung bereits zuvor
mit Schreiben vom 22. Januar 2004 abgelehnt habe.
Die Beklagte sei jedoch durch ihr Schreiben vom 21. September 2004,
mit dem sie auf das Schadensregulierungsverlangen des Klägers vom
10. September 2004 reagiert habe, in Verhandlungen über den Anspruch einge-
treten. Dadurch sei die Verjährung gemäß § 203 BGB, der neben § 439 Abs. 3
HGB zur Anwendung komme, gehemmt worden. Dem stehe nicht entgegen,
dass die Beklagte ihre Haftung zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 be-
reits abgelehnt habe.
Dementsprechend sei ab dem 10. September 2004, dem Datum des
Schreibens der anwaltlichen Vertreter des Klägers, eine Hemmung der Verjäh-
rung eingetreten. Diese sei hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen
Verlustes des an den Kunden G. versandten Pakets nicht durch das
Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2004 beendet worden, weil sich die-
ses Schreiben auf ein anderes, ebenfalls verlorengegangenes Paket bezogen
habe. Die Verjährungshemmung könne aber auch dadurch enden, dass ein Ab-
bruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" erfolge. In einem solchen
Fall komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte nach
Treu und Glauben eine Antwort der Gegenseite spätestens habe erwarten dür-
fen. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen sei eine Äußerung der Be-
klagten betreffend des bei dem Adressaten G. nicht angekommenen
Pakets bis spätestens 15. November 2004 zu erwarten gewesen. Die Verjäh-
rungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB sei danach ab dem 16. November 2004 wei-
tergelaufen. Zu diesem Zeitpunkt seien acht Monate und 24 Tage von der Ver-
jährungsfrist verstrichen gewesen, so dass diese am 22. Februar 2005 geendet
habe. Die am 2. Februar 2005 eingereichte Klage wegen Verlustes der an den
Kunden G. adressierten Sendung sei mithin rechtzeitig vor Ablauf der
Verjährungsfrist erhoben worden.
Gemäß § 432 Satz 1 HGB stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Er-
stattung des für die Beförderung zu dem Adressaten G. entrichteten
Entgelts in Höhe von 6,60 €. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen seien gemäß
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten für
den Verlust des an den Empfänger G. adressierten Pakets gemäß
§ 425 Abs. 1 HGB bejaht. Dadurch ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Hö-
he von 500 € entstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstan-
dungen.
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser von
dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist.
a) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen den
Frachtführer aus einem Güterbeförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr.
Davon ist auch im Streitfall auszugehen, weil der Kläger ein qualifiziertes Ver-
schulden der Beklagten nicht dargelegt hat. Die Verjährungsfrist beginnt im Fal-
le der unterbliebenen Ablieferung des Gutes nach § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB mit
dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Das war hier nach
den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der
16. Dezember 2003, so dass die Verjährungsfrist am 17. Dezember 2003 zu
laufen begonnen hat und gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Altern. 1 BGB am
16. Dezember 2004, mithin vor Einreichung der Schadensersatzklage, abgelau-
fen wäre.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Lauf der
Verjährungsfrist nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist.
Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung eines gegen den Frachtführer ge-
richteten Anspruchs durch ein schriftliches Schadensersatzverlangen des Ab-
senders bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung
des Anspruchs schriftlich ablehnt.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nach-
forschungsauftrag des Klägers vom 17. Dezember 2003 nicht den an ein An-
spruchsschreiben i.S. des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB zu stellenden Anforderun-
gen genügt hat. Erst mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat der Kläger ge-
genüber der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er
sie wegen des Verlustes von vier bei ihr eingelieferten Paketen auf Schadens-
ersatz in Anspruch nimmt. Dieses Schreiben konnte jedoch keine Verjährungs-
hemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB mehr bewirken, weil die Beklagte be-
reits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 eine Haftung für die in Rede
stehenden Verluste abgelehnt hatte. Ein solches Verhalten rechtfertigt die An-
nahme, dass der spätere Anspruchsgegner, der schon vor Erhebung eines
Schadensersatzanspruchs seine Haftung zurückgewiesen hat, sich auf ein An-
spruchsschreiben hin nicht zu Verhandlungen bereit findet, die zu einer gütli-
chen Einigung zwischen den Parteien führen (vgl. Ramming, TranspR 2002, 45,
52; wohl auch Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 44).
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bejaht.
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die all-
gemeine, die Hemmung der Verjährung regelnde Vorschrift des § 203 BGB
nicht durch § 439 Abs. 3 HGB verdrängt wird. Die Bestimmung des § 439
Abs. 3 HGB ist nicht lex specialis im Verhältnis zu § 203 BGB. Vielmehr stehen
beide Vorschriften uneingeschränkt nebeneinander (vgl. Koller aaO § 439 HGB
Rdn. 31; ders., TranspR 2001, 425, 429; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost,
Komm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rdn. 13; Staudinger/Peters, BGB [Bearb.
2004], § 203 Rdn. 20; Ramming, TranspR 2002, 45, 52 f.; a.A. Harms, TranspR
2001, 294, 297; Drews, TranspR 2004, 340, 341 f.; Palandt/Heinrichs, BGB,
67. Aufl., § 203 Rdn. 1). Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand,
dass die Anwendungsvoraussetzungen beider Vorschriften erhebliche Unter-
schiede aufweisen und § 439 Abs. 3 HGB nicht darauf abzielt, die allgemeinen
Hemmungstatbestände einzugrenzen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO
§ 203 Rdn. 13; Koller, TranspR 2001, 425, 429).
Der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB er-
fordert lediglich ein einseitiges Schadensersatzverlangen des Anspruchstellers.
Demgegenüber knüpft § 203 BGB für die Hemmung der Verjährungsfrist an
Verhandlungen zwischen den Parteien an. Damit erfordert die Anwendung des
§ 203 BGB - anders als § 439 Abs. 3 HGB - das Hervorrufen eines besonderen
Vertrauens seitens des Schuldners beim Gläubiger (Koller aaO § 439 HGB
Rdn. 31; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB
Rdn. 34). Daher kann der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB - sofern
dessen Voraussetzungen gegeben sind - selbst dann noch gehemmt werden,
wenn andere Hemmungstatbestände, die auf dem gleichen Rechtsgedanken
beruhen, vom Anwendungsbereich her zwar eröffnet sind, ihre Voraussetzun-
gen aber nicht (mehr) bestehen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 203
Rdn. 13). Daraus ergibt sich, dass Verhandlungen nach formgerechter Zurück-
weisung eines Schadensersatzverlangens grundsätzlich erneut den Ablauf der
Verjährungsfrist hemmen können (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Ramming,
TranspR 2002, 45, 53). Das erfordert allerdings eine hinreichende Individuali-
sierung des geltend gemachten Anspruchs seitens des Gläubigers, damit der
Schuldner - gerade wenn es sich dabei um einen Spediteur/Frachtführer han-
delt, der massenweise Paketsendungen befördert - den Anspruch zuordnen
und prüfen kann, ob er die Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu-
rückgewiesen hatte.
Die parallele Anwendung von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 203 BGB
führt auch nicht zu einer Umgehung der erstgenannten Bestimmung. Im Falle
des § 203 BGB muss es zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommen.
Erforderlich ist also eine Mitwirkung des in Anspruch genommenen Frachtfüh-
rers. Reagiert dieser auf ein erneutes Schadensersatzverlangen nicht oder
weist er dieses nochmals zurück, so verbleibt es bei der Regelung des § 439
Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach durch die erneute Erhebung des Anspruchs keine
(weitere) Verjährungshemmung eintritt. Tritt der Schuldner dagegen nach einer
vorangegangenen Zurückweisung der Ansprüche erneut in Verhandlungen ein,
so hat er sich des Schutzes, den ihm § 439 Abs. 3 HGB grundsätzlich gewährt,
selbst begeben. Dies steht nicht im Widerspruch zum Zweck des handelsrecht-
lichen Hemmungstatbestandes.
bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 203 BGB bejaht. Der Kläger hat der Beklagten in seinem
Anspruchsschreiben vom 10. September 2004 ein Aktenzeichen, unter dem der
Vorgang bei der Beklagten bearbeitet wurde, sowie vier Einlieferungsnummern
und eine Kundenkennung mitgeteilt. Diese Angaben ermöglichten der Beklag-
ten eine Zuordnung des Schadensersatzverlangens sowie die Prüfung, ob und
mit welchem Ergebnis sie mit dem geltend gemachten Anspruch schon einmal
befasst war. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-
klagte mit ihrem Schreiben vom 21. September 2004 in Verhandlungen über
den vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch eingetreten ist. Revisions-
rechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine
Hemmung der Verjährungsfrist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, den
der Kläger auf den Verlust der an seinen Kunden G. adressierten Sen-
dung stützt, bis zum 15. November 2004 angenommen hat. Insoweit wird von
der Revision auch nichts erinnert.
3. Die Zuerkennung des Zinsanspruchs lässt ebenfalls keinen Rechtsfeh-
ler erkennen.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen: