Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 67/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die

Richterin Lohmann

beschlossen:

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren

der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfah-

ren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2

GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antrag-

stellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbe-

messung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfol-

gen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers

im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengeset-

ze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).

2

Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die

Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhe-

bung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestäti-

gung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Trier, Entscheidung vom 02.01.2007 - 23 IN 100/04 -

LG Trier, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 T 3/07 + 4 T 4/07 -