BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 67/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die
Richterin Lohmann
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren
der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfah-
ren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2
GKG die Beschwer maßgebend. Da die Rechtsbeschwerde noch vor Antrag-
stellung und Begründung zurückgenommen worden ist, hat die Streitwertbe-
messung nach der Beschwer des rechtsmittelführenden Schuldners zu erfol-
gen. Diese ergibt sich aus dem Vergleich der Anträge des Rechtsmittelführers
im vorigen Rechtszug mit dem dort erzielten Ergebnis (Hartmann, Kostengeset-
ze 37. Aufl. § 47 GKG Rn. 7).
Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die
Bestimmung des Streitwerts nach dem Interesse des Schuldners an der Aufhe-
bung des erstinstanzlichen Beschlusses des Insolvenzgerichts und der Bestäti-
gung des Insolvenzplans bietet, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 02.01.2007 - 23 IN 100/04 -