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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 99/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 99/06

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten

des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.000,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Mit Beschluss vom 4. Mai 2004 eröffnete das Amtsgericht das Verbrau-

cherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, bewilligte ihr die

Stundung der Verfahrenskosten und bestellte den weiteren Beteiligten zum

Treuhänder. Dieser hat beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 2.001 € fest-

zusetzen. Dabei hat er einen Mindestsatz gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe

von 1.500 € geltend gemacht zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Er meint, die Neuregelung der Mindestvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei in

keiner Weise auskömmlich, um die geleistete Arbeit angemessen zu vergüten.

2

3

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf insgesamt 1.000,50 € festgesetzt

und dabei die Regelvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV in Höhe von 600 € um

150 € erhöht mit der Begründung, dass 14 Gläubiger Forderungen angemeldet

hätten. Im Übrigen hat es den Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Treuhänders zurück-

gewiesen. Die Regelung der Mindestvergütung in § 13 InsVV sei verfassungs-

rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht habe zwar zu Unrecht eine

Erhöhung der Vergütung um 150 € vorgenommen, weil lediglich drei Gläubiger

ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet hätten. Eine Reduzierung der festge-

setzten Vergütung sei jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes nicht mög-

lich.

4

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder seinen Vergütungs-

anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, die Regelung der Min-

destvergütung in § 13 Abs. 1 InsVV sei verfassungswidrig.

II.

5

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3

InsO) aber unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr

und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gebieten eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

(§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

Wie der Senat heute durch Beschluss im Verfahren IX ZB 60/05 ent-

schieden hat, hält sich die Neuregelung der Mindestvergütung des Treuhänders

im vereinfachten Insolvenzverfahren in § 13 Abs. 1 InsVV durch die Verordnung

zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober

2004 (BGBl. I S. 2569) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 65, 63

InsO und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diese Ent-

scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

7

Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weicht hiervon nicht ab.

Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Die Rechtsbeschwerde könnte danach

auch keinen Erfolg haben.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Göttingen, Entscheidung vom 12.11.2004 - 74 IK 108/04 - LG Göttingen, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 T 29/06 -