BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 119/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 867 Abs. 3; BGB § 1124 Abs. 2, § 1147
a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem
persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vo-
rangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläu-
biger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.
b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem
Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.
BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-
schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ge-
gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte
Mietansprüche des Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter
des Objekts O. gepfändet hat. Für die Klägerin ist an
diesem Grundstück an 6. Rangstelle eine Grundschuld
in Höhe von
3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat der Schuldner
außerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die Kläge-
rin ab.
Die Beklagte hat ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Am
14. Mai 1991 hatten der Schuldner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit
der Bestellung einer Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangs-
versteigerten Grundstück die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag
nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen
ließ die Beklagte am 21. März 2002 Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in
Wohnungseigentumseinheiten geteilten Grundstück in O.
eintragen. Am 1. Juni 2005 erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss hinsichtlich der "derzeitigen und künftigen Ansprüche des
Schuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen"
aus der Vermietung dieses Grundstücks. Als "Titel" ist die vollstreckbare Aus-
fertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen Grundstück
angegeben. Der Beschluss enthält folgenden weiteren Vermerk
"Gepfändet wird sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem
dinglichen Anspruch."
Das Landgericht hat die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig
gehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
weiterhin den Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen für unzu-
lässig zu erklären.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vollstreckbare Urkunde vom
14. Mai 1991, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein ge-
samtes Vermögen unterworfen habe, habe eine ausreichende Grundlage für die
Zwangshypotheken dargestellt. Durch die Pfändung der Mieten sei die nach
§ 1124 Abs. 2 BGB erforderliche Beschlagnahme der Mietforderungen bewirkt
worden. Die Beschlagnahme gehe der Abtretung vor, unabhängig davon, dass
die Grundschuld der Klägerin einen besseren Rang habe als die Zwangshypo-
theken der Beklagten; denn die Klägerin habe die Mietforderungen ihrerseits
nicht beschlagnahmen lassen. Der dingliche Anspruch auf Duldung der
Zwangsvollstreckung folge aus den Zwangssicherungshypotheken, aber auch
aus der notariellen Urkunde vom 14. Mai 1991.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-
chen Punkten nicht stand.
1. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage zulässig. Die Klägerin beruft
sich auf ein die Zwangsvollstreckung in die Mieten hinderndes Recht, nämlich
darauf, aufgrund der Abtretung vom 4. September 2002 Inhaberin der von der
Beklagten gepfändeten Mietforderungen geworden zu sein.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juni 2005
auf der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen
Urkunde vom 14. Mai 1991 (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) beruht, hat die Abtretung
vom 4. September 2002 Vorrang vor der späteren Pfändung. Die Vorschrift des
§ 1124 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Gemäß § 1124 Abs. 2 BGB ist eine
Vorausverfügung über Forderungen auf Miete dem Hypothekengläubiger ge-
genüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den
zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht. Die Vorschrift
setzt also eine Beschlagnahme der Mietforderungen zugunsten des Hypothe-
kengläubigers voraus. Die Beschlagnahme der Mietforderungen kann durch
deren Pfändung bewirkt werden; sie muss nicht durch Anordnung der Zwangs-
verwaltung erfolgen (BGHZ 163, 201, 208). Grundlage der Pfändung muss
dann jedoch der dingliche Anspruch sein (BGH, aaO). Bei einer Zwangsvoll-
streckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung wegen einer persönlichen
Forderung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Um einen Duldungstitel im Sin-
ne von § 800 ZPO handelte es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht.
b) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den am
21. März 2002 eingetragenen Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem
Vollstreckungstitel.
aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvoll-
streckung in das Grundstück (§ 866 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eintragung entsteht
die Hypothek (§ 867 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gewährt dem Gläubiger we-
gen einer ihm zustehenden Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung
des Hypothekenbetrages aus dem Grundstück (§ 1113 Abs. 1 BGB). Die Be-
friedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die
sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147
BGB). Diese findet nur aus einem besonderen dinglichen Titel statt, der auf
Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypo-
thek lautet. Einen solchen Titel hat die Beklagte nicht erwirkt.
bb) Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält
§ 867 Abs. 3 ZPO allerdings eine besondere Vorschrift. Danach genügt zur Be-
friedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare
(Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Dul-
dungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Auf
diese Vorschrift hat die Beklagte sich berufen, und das Berufungsgericht hat sie
für anwendbar gehalten.
cc) Der Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf die
Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den
hier vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haf-
tungsverband der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift
nicht anwendbar.
(1) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur die Zwangsvollstreckung
im Wege der Zwangsversteigerung wird benannt; andere Arten der Zwangsvoll-
streckung werden nicht erwähnt.
(2) Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Begriff
"Zwangsversteigerung" bewusst verwandt worden ist, also nicht nur als Beispiel
für alle denkbaren Arten der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek
dienen sollte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz
zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstre-
ckungsnovelle) heißt es zwar, "das Erfordernis eines besonderen dinglichen
Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer
Zwangshypothek" solle entfallen (BT-Drucks. 13/341, S. 38 unter 3; vgl. auch
S. 12 unter 6a). Sowohl die Analyse des bis dahin geltenden Rechts (aaO,
S. 36 ff) als auch die Begründung der Neufassung (aaO, S. 38 f) behandelt je-
doch ausschließlich die Zwangsversteigerung. Am Ende der Einzelbegründung
wird überdies ausgeführt, aus welchem Grund die Einbeziehung der Zwangs-
verwaltung nicht erforderlich sei (aaO).
(3) Die Zwangsverwaltung ist deshalb aus dem Anwendungsbereich des
§ 867 Abs. 3 ZPO herausgenommen worden, weil auch im Falle der Vollstre-
ckung aus dem Titel über den persönlichen Anspruch der Rang der Zwangshy-
pothek gewahrt werde (vgl. § 155 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 11 Abs. 1
ZVG), das gesetzgeberische Ziel - die rangwahrende Vollstreckung aus der
Zwangshypothek ohne einen zusätzlich zu erwirkenden Duldungstitel - also be-
reits erreicht sei (BT-Drucks. 13/341, S. 38 f). Mit der Pfändung von Mieten
durch den Inhaber einer Zwangshypothek befasst sich die Gesetzesbegrün-
dung demgegenüber nicht. Dieser Umstand allein lässt den Schluss auf eine
Regelungslücke jedoch nicht zu. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung in dem
Sinne zu verstehen, dass der mit einem Vermerk gemäß § 867 Abs. 3 ZPO ver-
sehene Titel über den persönlichen Anspruch eine Pfändung der Mieten mit der
Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht erlaubt.
aaa) Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein
Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung,
durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstre-
ckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek ist mit der Eintragung abge-
schlossen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO). Weitere Maßnahmen wie die Zwangsver-
steigerung, die Zwangsverwaltung oder die Pfändung der Mietforderungen sind
selbständige Maßregeln (vgl. § 866 Abs. 2 ZPO), die nur unter den gesetzlich
normierten Voraussetzungen zulässig sind. Der Gesetzgeber kann dieses in der
amtlichen Begründung des Entwurfs der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle so
bezeichnete "formale" Argument überwinden und das Erfordernis des Dul-
dungstitels abschaffen (BT-Drucks. 13/341, S. 38). Für die Pfändung der Miet-
forderung fehlt jedoch eine entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers.
bbb) Gegen ein bloßes Versehen des Gesetzgebers spricht der erklärt
fragmentarische Charakter der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Nach dem all-
gemeinen Teil der amtlichen Begründung verzichtete der Entwurf "im Interesse
der raschen Umsetzbarkeit" ausdrücklich auf eine grundlegende Reform des
gesamten Vollstreckungsrechts und beschränkte sich auf die Überarbeitung
einzelner Regelungen, deren Änderung von der Praxis als besonders dringlich
erachtet worden war (BT-Drucks. 13/341, S. 10). Wenn sich die Begründung zu
§ 867 Abs. 3 ZPO dann nur mit den praktisch besonders wichtigen Vollstre-
ckungsarten "Zwangsversteigerung" und "Zwangsverwaltung" befasste, andere
Vollstreckungsarten wie die Pfändung von zum Hypothekenverband gehören-
den Mietforderungen jedoch ausließ, geschah dies bewusst.
ccc) Die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des
Hypothekengläubigers vor einer Aushöhlung des Wertes seiner Sicherheit
durch die isolierte Abtretung der Mietforderungen oder gleichstehenden Verfü-
gungen des Eigentümers. Dem Hypothekengläubiger soll die laufende Miete
oder Pacht als Haftungsobjekt dienen. Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB
das Prioritätsprinzip ein (BGHZ 163, 201, 207 f). Die isolierte Pfändung der
Mietforderungen aufgrund eines persönlichen Titels verdient keinen besonderen
Schutz, sei es vor oder nach der Erwirkung einer Zwangshypothek.
III.
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-
folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat
selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Be-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
Fischer Raebel Fischer
Cierniak Lohmann
RiBGH Vill hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 16014/05 - OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 5 U 2107/06 -