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BGH Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 119/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. März 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Pfändung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem

persönlichen Titel führt auch dann nicht zur (relativen) Unwirksamkeit zeitlich vo-

rangehender Verfügungen über diese Forderungen, wenn der Vollstreckungsgläu-

biger zuvor die Eintragung einer Zwangshypothek bewirkt hatte.

b) Der Inhaber einer Zwangshypothek, der sich durch Pfändung von Mieten aus dem

Grundstück befriedigen will, benötigt einen dinglichen Titel.

BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 119/06 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren ein-

schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin geht im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ge-

gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, mit dem die Beklagte

Mietansprüche des Nebenintervenienten (fortan: Schuldner) gegen die Mieter

des Objekts O. gepfändet hat. Für die Klägerin ist an

diesem Grundstück an 6. Rangstelle eine Grundschuld

in Höhe von

3.200.000,00 DM eingetragen. Am 4. September 2002 trat der Schuldner

außerdem sämtliche Ansprüche aus der Vermietung des Objekts an die Kläge-

rin ab.

2

Die Beklagte hat ebenfalls Forderungen gegen den Schuldner. Am

14. Mai 1991 hatten der Schuldner und seine Ehefrau im Zusammenhang mit

der Bestellung einer Grundschuld an einem anderen, zwischenzeitlich zwangs-

versteigerten Grundstück die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag

nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen und sich insoweit der

Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Aufgrund dessen

ließ die Beklagte am 21. März 2002 Zwangshypotheken auf dem mittlerweile in

Wohnungseigentumseinheiten geteilten Grundstück in O.

eintragen. Am 1. Juni 2005 erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss hinsichtlich der "derzeitigen und künftigen Ansprüche des

Schuldners auf Zahlung der fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen"

aus der Vermietung dieses Grundstücks. Als "Titel" ist die vollstreckbare Aus-

fertigung der Grundschuldsbestellungsurkunde an dem anderen Grundstück

angegeben. Der Beschluss enthält folgenden weiteren Vermerk

"Gepfändet wird sowohl aus dem persönlichen als auch aus dem

dinglichen Anspruch."

3

Das Landgericht hat die Pfändung der Mietforderungen für unzulässig

gehalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage

abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

weiterhin den Antrag, die Zwangsvollstreckung in die Mietforderungen für unzu-

lässig zu erklären.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils.

I.

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vollstreckbare Urkunde vom

14. Mai 1991, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein ge-

samtes Vermögen unterworfen habe, habe eine ausreichende Grundlage für die

Zwangshypotheken dargestellt. Durch die Pfändung der Mieten sei die nach

§ 1124 Abs. 2 BGB erforderliche Beschlagnahme der Mietforderungen bewirkt

worden. Die Beschlagnahme gehe der Abtretung vor, unabhängig davon, dass

die Grundschuld der Klägerin einen besseren Rang habe als die Zwangshypo-

theken der Beklagten; denn die Klägerin habe die Mietforderungen ihrerseits

nicht beschlagnahmen lassen. Der dingliche Anspruch auf Duldung der

Zwangsvollstreckung folge aus den Zwangssicherungshypotheken, aber auch

aus der notariellen Urkunde vom 14. Mai 1991.

II.

7

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

1. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage zulässig. Die Klägerin beruft

sich auf ein die Zwangsvollstreckung in die Mieten hinderndes Recht, nämlich

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darauf, aufgrund der Abtretung vom 4. September 2002 Inhaberin der von der

Beklagten gepfändeten Mietforderungen geworden zu sein.

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 1. Juni 2005

auf der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in der notariellen

Urkunde vom 14. Mai 1991 (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) beruht, hat die Abtretung

vom 4. September 2002 Vorrang vor der späteren Pfändung. Die Vorschrift des

§ 1124 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Gemäß § 1124 Abs. 2 BGB ist eine

Vorausverfügung über Forderungen auf Miete dem Hypothekengläubiger ge-

genüber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete für eine spätere Zeit als den

zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht. Die Vorschrift

setzt also eine Beschlagnahme der Mietforderungen zugunsten des Hypothe-

kengläubigers voraus. Die Beschlagnahme der Mietforderungen kann durch

deren Pfändung bewirkt werden; sie muss nicht durch Anordnung der Zwangs-

verwaltung erfolgen (BGHZ 163, 201, 208). Grundlage der Pfändung muss

dann jedoch der dingliche Anspruch sein (BGH, aaO). Bei einer Zwangsvoll-

streckung aufgrund einer Unterwerfungserklärung wegen einer persönlichen

Forderung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Um einen Duldungstitel im Sin-

ne von § 800 ZPO handelte es sich bei der Unterwerfungserklärung nicht.

10

b) Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf den am

21. März 2002 eingetragenen Zwangshypotheken beruht, fehlt es an einem

Vollstreckungstitel.

11

aa) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist eine Art der Zwangsvoll-

streckung in das Grundstück (§ 866 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Eintragung entsteht

die Hypothek (§ 867 Satz 2 ZPO). Eine Hypothek gewährt dem Gläubiger we-

gen einer ihm zustehenden Forderung einen dinglichen Anspruch auf Zahlung

des Hypothekenbetrages aus dem Grundstück (§ 1113 Abs. 1 BGB). Die Be-

friedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die

sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 1147

BGB). Diese findet nur aus einem besonderen dinglichen Titel statt, der auf

Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück aus der Hypo-

thek lautet. Einen solchen Titel hat die Beklagte nicht erwirkt.

12

bb) Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält

§ 867 Abs. 3 ZPO allerdings eine besondere Vorschrift. Danach genügt zur Be-

friedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare

(Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Dul-

dungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Auf

diese Vorschrift hat die Beklagte sich berufen, und das Berufungsgericht hat sie

für anwendbar gehalten.

13

cc) Der Anwendungsbereich des § 867 Abs. 3 ZPO ist jedoch auf die

Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den

hier vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haf-

tungsverband der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift

nicht anwendbar.

14

(1) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nur die Zwangsvollstreckung

im Wege der Zwangsversteigerung wird benannt; andere Arten der Zwangsvoll-

streckung werden nicht erwähnt.

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(2) Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Begriff

"Zwangsversteigerung" bewusst verwandt worden ist, also nicht nur als Beispiel

für alle denkbaren Arten der Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek

dienen sollte. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Gesetz

zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstre-

ckungsnovelle) heißt es zwar, "das Erfordernis eines besonderen dinglichen

Duldungstitels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus einer

Zwangshypothek" solle entfallen (BT-Drucks. 13/341, S. 38 unter 3; vgl. auch

S. 12 unter 6a). Sowohl die Analyse des bis dahin geltenden Rechts (aaO,

S. 36 ff) als auch die Begründung der Neufassung (aaO, S. 38 f) behandelt je-

doch ausschließlich die Zwangsversteigerung. Am Ende der Einzelbegründung

wird überdies ausgeführt, aus welchem Grund die Einbeziehung der Zwangs-

verwaltung nicht erforderlich sei (aaO).

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(3) Die Zwangsverwaltung ist deshalb aus dem Anwendungsbereich des

§ 867 Abs. 3 ZPO herausgenommen worden, weil auch im Falle der Vollstre-

ckung aus dem Titel über den persönlichen Anspruch der Rang der Zwangshy-

pothek gewahrt werde (vgl. § 155 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, § 11 Abs. 1

ZVG), das gesetzgeberische Ziel - die rangwahrende Vollstreckung aus der

Zwangshypothek ohne einen zusätzlich zu erwirkenden Duldungstitel - also be-

reits erreicht sei (BT-Drucks. 13/341, S. 38 f). Mit der Pfändung von Mieten

durch den Inhaber einer Zwangshypothek befasst sich die Gesetzesbegrün-

dung demgegenüber nicht. Dieser Umstand allein lässt den Schluss auf eine

Regelungslücke jedoch nicht zu. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung in dem

Sinne zu verstehen, dass der mit einem Vermerk gemäß § 867 Abs. 3 ZPO ver-

sehene Titel über den persönlichen Anspruch eine Pfändung der Mieten mit der

Wirkung des § 1124 Abs. 2 BGB nicht erlaubt.

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aaa) Gemäß § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein

Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung,

durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsvollstre-

ckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek ist mit der Eintragung abge-

schlossen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO). Weitere Maßnahmen wie die Zwangsver-

steigerung, die Zwangsverwaltung oder die Pfändung der Mietforderungen sind

selbständige Maßregeln (vgl. § 866 Abs. 2 ZPO), die nur unter den gesetzlich

normierten Voraussetzungen zulässig sind. Der Gesetzgeber kann dieses in der

amtlichen Begründung des Entwurfs der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle so

bezeichnete "formale" Argument überwinden und das Erfordernis des Dul-

dungstitels abschaffen (BT-Drucks. 13/341, S. 38). Für die Pfändung der Miet-

forderung fehlt jedoch eine entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers.

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bbb) Gegen ein bloßes Versehen des Gesetzgebers spricht der erklärt

fragmentarische Charakter der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle. Nach dem all-

gemeinen Teil der amtlichen Begründung verzichtete der Entwurf "im Interesse

der raschen Umsetzbarkeit" ausdrücklich auf eine grundlegende Reform des

gesamten Vollstreckungsrechts und beschränkte sich auf die Überarbeitung

einzelner Regelungen, deren Änderung von der Praxis als besonders dringlich

erachtet worden war (BT-Drucks. 13/341, S. 10). Wenn sich die Begründung zu

§ 867 Abs. 3 ZPO dann nur mit den praktisch besonders wichtigen Vollstre-

ckungsarten "Zwangsversteigerung" und "Zwangsverwaltung" befasste, andere

Vollstreckungsarten wie die Pfändung von zum Hypothekenverband gehören-

den Mietforderungen jedoch ausließ, geschah dies bewusst.

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ccc) Die Vorschrift des § 1124 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des

Hypothekengläubigers vor einer Aushöhlung des Wertes seiner Sicherheit

durch die isolierte Abtretung der Mietforderungen oder gleichstehenden Verfü-

gungen des Eigentümers. Dem Hypothekengläubiger soll die laufende Miete

oder Pacht als Haftungsobjekt dienen. Deshalb schränkt § 1124 Abs. 2 BGB

das Prioritätsprinzip ein (BGHZ 163, 201, 207 f). Die isolierte Pfändung der

Mietforderungen aufgrund eines persönlichen Titels verdient keinen besonderen

Schutz, sei es vor oder nach der Erwirkung einer Zwangshypothek.

III.

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Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-

letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-

folgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat

selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Be-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Fischer Raebel Fischer

Cierniak Lohmann

RiBGH Vill hat Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben.

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 16014/05 - OLG München, Entscheidung vom 23.05.2006 - 5 U 2107/06 -