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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 155/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 9. August 2005 wird auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

27.094,91 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur

Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Be-

schwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechts-

sätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung

von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. BGHZ 100, 190, 195 f; 109,

47, 54 f).

2

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen)

Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließ-

lich Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Be-

klagten für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675, 670

BGB. Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig un-

mittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf

das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach § 667 BGB

erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht

ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263, 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81,

NJW 1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991,

1294, 1295 unter II. 1. a).

3

2. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend an-

genommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten

Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I

173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-

Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen

Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so unge-

nau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und

auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfül-

lung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser Mindestanforde-

rung musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der

Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst er-

sichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte.

4

Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den

Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für

die Klägerin eine nach § 670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhand-

kontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die

Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten

genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen.

Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen

Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu

tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2002 - 9 O 147/00 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 22 U 124/02 -