Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 24/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

154.821,04 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen

Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die

Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren

überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 O 485/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 63/06 -