BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 84/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 13. März 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
2. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.080,69 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwa-
chen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er
ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht
nicht aufgestellt.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufi-
ge Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird,
die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allge-
mein noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten
keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist
nicht entscheidungserheblich.
Das Angebot konnte nur dahin verstanden werden, dass es sich an die
Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten richtete. War der Beklagte zum Ab-
schluss eines solchen Vertrages ermächtigt, wofür vieles spricht, kam der Ab-
tretungsvertrag wirksam mit der Schuldnerin zustande. Ansprüche aus Berei-
cherung gegen die Schuldnerin sind sodann Insolvenzforderungen. Hat der Be-
klagte das Abtretungsangebot angenommen, ohne hierzu ermächtigt zu sein, ist
ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen. Bereicherungsansprüche be-
stehen dann ebenfalls nur in der Form von Insolvenzforderungen gegen die
Schuldnerin, weil an sie das Geld geflossen ist.
Zulassungsgründe zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten,
geltend. Solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 22.06.2005 - 4 O 66/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 27 U 140/05 -