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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZR 84/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

2. März 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.080,69 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Einen Obersatz des Inhalts, dass Handlungen des vorläufigen schwa-

chen Insolvenzverwalters auch dann zu Masseverbindlichkeiten führen, wenn er

ohne Ermächtigung des Insolvenzgerichts handelt, hat das Berufungsgericht

nicht aufgestellt.

3

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der schwache vorläufi-

ge Insolvenzverwalter persönlich Schuldner derjenigen Verbindlichkeiten wird,

die aus Handlungen entstehen, zu denen ihn das Insolvenzgericht weder allge-

mein noch einzeln ermächtigt hat, insbesondere, ob solche Verbindlichkeiten

keine Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO sind, ist

nicht entscheidungserheblich.

4

Das Angebot konnte nur dahin verstanden werden, dass es sich an die

Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten richtete. War der Beklagte zum Ab-

schluss eines solchen Vertrages ermächtigt, wofür vieles spricht, kam der Ab-

tretungsvertrag wirksam mit der Schuldnerin zustande. Ansprüche aus Berei-

cherung gegen die Schuldnerin sind sodann Insolvenzforderungen. Hat der Be-

klagte das Abtretungsangebot angenommen, ohne hierzu ermächtigt zu sein, ist

ein Abtretungsvertrag nicht zustande gekommen. Bereicherungsansprüche be-

stehen dann ebenfalls nur in der Form von Insolvenzforderungen gegen die

Schuldnerin, weil an sie das Geld geflossen ist.

5

Zulassungsgründe zu Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten,

sei es aus §§ 60, 61 InsO oder aus § 179 BGB, macht die Beschwerde nicht

geltend. Solche Ansprüche sind auch nicht ersichtlich.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Paderborn, Entscheidung vom 22.06.2005 - 4 O 66/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 02.03.2006 - 27 U 140/05 -