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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZB 113/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VwGO § 40 Abs. 1
Über einen Anspruch auf Duldung des Anschlusses eines Grundstücks an einen auf
dem Grundstück einer Gemeinde verlaufenden Weg ist auch dann von den Verwal-
tungsgerichten zu entscheiden, wenn der Anspruch aus einem Rezess abgeleitet
wird.
BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - V ZB 113/07 - LG Fulda
AG Rotenburg a.d. Fulda
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Fulda vom 29. August 2007 wird auf Kosten der Klä-
ger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
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Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der be-
klagten, früher preußischen, heute hessischen Gemeinde. Das Grundstück
grenzt an ein Grundstück der Beklagten, auf dem oberhalb einer Böschung der
"K. weg" verläuft. Eigentümerin dieses Grundstücks ist die Beklagte.
Die Kläger behaupten, der "K. weg" diene aufgrund eines Rezesses
als Hauptwirtschaftsweg der Erschließung der an den Weg grenzenden land-
wirtschaftlich genutzten Grundstücke. In den 60er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts habe die Beklagte den Weg als Zufahrt zu einem Herz-Kreislauf-
Zentrum ausgebaut und hierbei die Zufahrt von dem Weg zu ihrem Grundstück
beseitigt. Sie meinen, der Rezess verpflichte die Beklagte, die Wiederherstel-
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lung der Zufahrt auf ihr Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu dulden.
Sie beantragen, die Beklagte zu der entsprechenden Duldung zu verurteilen.
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Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen
Gerichten gerügt. Das Amtsgericht hat die Zulässigkeit verneint und die Sache
an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die sofortige Beschwerde der
Kläger hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-
lassenen Beschwerde erstreben die Kläger, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu
den Zivilgerichten festzustellen.
II.
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Das Gericht der sofortigen Beschwerde verneint den Rechtsweg zu den
Zivilgerichten. Es meint, Streitigkeiten um den Zugang zu einem gemeindlichen
Weg seien auch dann nicht von den Zivilgerichten zu entscheiden, wenn der
Anspruch hierauf aus einem Rezess hergeleitet werde.
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III.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach dem Wortlaut von § 17a Abs. 4
Satz 4 GVG kann die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Zulässig-
keit des beschrittenen Rechtswegs zwar nur von den "oberen Landesgerichten"
zugelassen werden. Der Zweck der Regelung, grundsätzliche Fragen durch den
Bundesgerichtshof zu klären, gebietet indessen eine weite Auslegung der Be-
stimmung. Nach dieser können die Landgerichte, ebenso wie sie seit der Re-
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form des Zivilprozessrechts als Berufungsgerichte über die Zulassung der Revi-
sion entscheiden können, als Beschwerdegerichte in einem Verfahren nach
§ 17a Abs. 4 GVG die (Rechts-) Beschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen
(BGHZ 155, 365 ff.).
2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der Rechtsweg zu den or-
dentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Natur des gel-
tend gemachten Anspruchs. Die Kläger verlangen Teilnahme an dem Kommu-
nalvermögen der Beklagten. Ein Anspruch hierauf gehört dem öffentlichen
Recht an. Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Anspruch aus ei-
nem Rezess hergeleitet wird. Ansprüche wegen der durch einen Rezess gere-
gelten Rechte an einem Weg sind in ihrem Ausgangspunkt zwar als privatrecht-
lich zu qualifizieren. Das führt entgegen der Meinung der Beschwerde aber
nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten, soweit
die Rezessbeteiligten bzw. deren Rechtsnachfolger gegen eine Gemeinde um
die Nutzung eines Wegegrundstücks streiten.
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a) Individuelles Eigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
war dem deutschen Recht in früher Zeit fremd. Felder, Wiesen und Wälder
standen in ungeteiltem gemeinschaftlichen Eigentum der Dorf- oder Markge-
nossen. Später wurde es üblich, dass der Siedlungsverband einzelnen seiner
Angehörigen bestimmte Flächen zur Nutzung zuwies. Hieraus entwickelte sich
privates Eigentum, das jedoch grundsätzlich mit Rechten für die übrigen Ver-
bandsgenossen und Bewirtschaftungspflichten belastet war. Darüber hinaus
war die "gemeine Mark" (Viehweiden, Waldungen, Wege, Gräben u. ä.) von der
Zuweisung ausgenommen. Diese blieb als Allmende gemeinschaftliches Eigen-
tum, das nur von den Siedlungs-, Mark- oder Dorfgenossen genutzt werden
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durfte (vgl. OLG Celle RdL 1964, 157, 158; Tröster, Rpfleger 1960, 85; Böhrin-
ger NJ 2000, 120).
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Diese Ordnung geriet in Widerspruch zu der Wirtschaftsentwicklung des
18. und 19. Jahrhunderts. Das gab den deutschen Staaten Anlass zum Erlass
von "Gemeinheitsteilungsordnungen", die es ermöglichten, die bestehenden
Gemeinschaften zwangsweise zu beenden
(vgl. PrGemeinheitsteilungs-
Ordnung v. 7. Juni 1821; PrGS 1821, S. 53 ff.). Die Grundstücke und das ge-
meinsame Eigentum der beteiligten "Koppelungs-" und "Separationsinteressen-
ten" wurden zusammengefasst, von Bewirtschaftungsverpflichtungen und Be-
lastungen zugunsten der Eigentümer anderer Grundstücke oder der Markge-
nossen befreit, neu geschnitten und durch einen von der Auseinandersetzungs-
behörde zu genehmigenden Vertrag, den Rezess, entsprechend dem Wert der
eingebrachten Grundstücke und Rechte neu zugeteilt, soweit keine Barabfin-
dung stattfand (vgl. RG JW 1896, 453; OLG Hamm RdL 1974, 73, 74; Böhrin-
ger, NJ 2000, 120, 121; Seehusen, RdL 1962, 305).
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Die damit bewirkte Flurneuordnung beließ die zur Erschließung der
Grundstücke dienenden Wege als "Zweckgrundstücke" meist im gemeinschaft-
lichen Eigentum der "Interessenten". Die betroffenen Wege waren als Wirt-
schafts- oder Hauptwirtschaftswege nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet
und gehörten nicht zu dem Vermögen der politischen Gemeinden. Die verblie-
bene Mitberechtigung an den "Zweckgrundstücken" bildete vielmehr einen Be-
standteil des Eigentums an den aus der Neuordnung hervorgegangenen
Grundstücken. Hierbei verblieb es gemäß Art. 113 EGBGB vorbehaltlich lan-
desrechtlicher Regelungen auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs am 1. Januar 1900 (OLG Hamm RdL 1974, 73, 75; Böhringer, NJ
2000, 120, 121; Tröster, Rpfleger 1960, 85).
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b) Auch wenn danach die rechtlichen Beziehungen der Eigentümer der
aus dem Rezess hervorgegangenen Grundstücke im Hinblick auf die "Zweck-
grundstücke" in ihrem Ausgangspunkt privatrechtlicher Natur sind (RGZ 47,
314, 318; 79, 46, 51), ist über Ansprüche auf Nutzung dieser Grundstücke ge-
gen eine Gemeinde von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
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aa) Der Verkehr auf den von einem Rezess erfassten Wegen und deren
Instandhaltung bedurften seit jeher einer Regelung. Die Befugnis hierzu wurde
durch den Rezess häufig der politischen Gemeinde übertragen, auf deren Ge-
biet die Grundstücke der "Interessenten" gelegen waren. Nach § 1 des preußi-
schen Gesetzes betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren be-
gründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887 (PrGS 1887,
S. 105 ff.) konnte die Auseinandersetzungsbehörde die Organisation des Ver-
kehrs auf den Wirtschaftswegen und deren Unterhaltung dem Vorsteher der
jeweiligen politischen Gemeinde übertragen. Die Übertragung hatte gemäß § 6
Abs. 1 des Gesetzes die Unterwerfung der Interessenten unter die hoheitlichen
Befugnisse des Vorstehers zur Folge. Streitigkeiten um die Befugnis zur Nut-
zung der Wege (RGZ 47, 314, 318) oder ihre Unterhaltung (RGZ 48, 341,
342 f.) waren daher von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Nach RGZ
79, 46, 51 haben "Zweckmäßigkeitsgründe und der Umstand, dass sich die Mit-
eigentümer der Gemeinschaften zumeist mit den Gemeindemitgliedern oder
doch einer Klasse dieser Mitglieder decken, dazu geführt, bei diesen Gemein-
schaften die Privatinteressen den öffentlichen Interessen unterzuordnen und die
Verwaltung jener Privatgerechtsame der der öffentlichen Gemeindeangelegen-
heiten gleichzustellen". Ansprüche aus "rezessmäßigen Festsetzungen", die
nicht auf vertragsmäßige Bestimmungen der "Interessenten" untereinander zu-
rückgehen, wurden, ohne dass die Übertragung von Rechten auf den Vorsteher
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der politischen Gemeinde erörtert wurde, dem öffentlichen Recht zugeordnet
(RG Gruchot Bd. 35, 1130, 1131; RG JW 1896, 453).
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bb) So verhält es sich von vornherein, wenn der Gemeinde durch den
Rezess nicht nur die Verwaltung eines Wegegrundstücks übertragen wurde,
sondern das Eigentum an diesem (Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege
und sonstigen landwirtschaftlichen Zweckgrundstücke, 1904, S. 7). So liegt es
hier. Nach dem zu den Akten gegebenen Rezess wurden die "Wege und Grä-
ben … derjenigen Gemeinde, in deren Bezirke sie liegen, mit der Maßgabe,
dass davon kein dem Hauptzwecke derselben entgegen stehender Gebrauch
gemacht werden darf, eigentümlich überwiesen". Durch die "Überweisung"
schieden die Wegegrundstücke aus dem gemeinsamen Eigentum der "Interes-
senten" aus. Sie wurden Gemeindeglieder- bzw. Gemeindegliederklassenver-
mögen im Sinne des heutigen § 119 HessGO. Die Berechtigung zur Nutzung
dieses Vermögens ist nach öffentlichem Recht zu bestimmen (Schnei-
der/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Loseblattkommentar, Stand Juli
2007, § 119 Erläuterung Abs. 1). Nach § 40 Abs. 1 VwGO entscheiden über
Ansprüche hierauf die Verwaltungsgerichte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
V.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Interesse
der Kläger an der Nutzung ihres Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken
mit 1.500 € anzunehmen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17a GVG
Rdn. 20).
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Rotenburg a. d. Fulda, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 C 407/06 (71) -
LG Fulda, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 T 224/07 -