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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZR 130/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-

desgerichts vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Gründe

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Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert

des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er be-

trägt 4.000 €.

1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-

dienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Inter-

esse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen;

der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht,

kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Se-

nat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienst-

barkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat.

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2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 € angegeben. Das soll der

Gewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht.

Unter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit

aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen

der Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang

zu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit be-

steht deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ih-

ren Grundstücken.

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3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 €

angegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass

er in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies be-

ruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert

mit 12.500 € höher sei. Darauf kommt es hier nicht an.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 O 392/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140 -