BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZR 130/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-
desgerichts vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert
des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er be-
trägt 4.000 €.
1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-
dienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Inter-
esse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen;
der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht,
kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Se-
nat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienst-
barkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat.
2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 € angegeben. Das soll der
Gewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht.
Unter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit
aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen
der Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang
zu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit be-
steht deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ih-
ren Grundstücken.
3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 €
angegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass
er in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies be-
ruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert
mit 12.500 € höher sei. Darauf kommt es hier nicht an.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 O 392/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140 -