Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZR 143/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.

Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich

ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2/5 O 300/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2007 - 19 U 128/05 -