BGH Beschluss vom 13.03.2008 – V ZR 143/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 3. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000 €.
Der Antrag der Beklagten zu 2, 6 und 7 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil der Kläger verpflichtet ist,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und nicht ersichtlich
ist, dass diese Kosten nicht beizutreiben sind.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2/5 O 300/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2007 - 19 U 128/05 -