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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – VII ZR 219/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner,

Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben.

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 24. Oktober 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin er-

kannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 37.651,73 €

Gründe

I.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Scha-

densersatz wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages.

Die Klägerin beauftragte die H. GmbH als Generalunternehmerin mit der

schlüsselfertigen Errichtung von 24 Wohneinheiten. Vertragsbestandteil war die

von den Beklagten gefertigte Leistungsbeschreibung, die diese aufgrund der im

Architektenvertrag übernommenen Pflicht zur Erstellung der Ausführungspla-

nung und zur Projektsteuerung ausgeführt hatten. Die Leistungsbeschreibung

sieht unter Ziff. 15.1 die Einspeisung der Kaltwasserleitungen im Bereich der

Hausgiebel der jeweiligen Gebäude vor. Die Klägerin beanstandet die tatsächli-

che Einrichtung der Hauptwasseranschlüsse für die einzelnen Gebäude im

Sondereigentum einzelner Erwerber statt im Gemeinschaftseigentum und ver-

langt die Kosten für die Verlegung in Schächten außerhalb der Gebäude mit

insgesamt 30.713,86 €.

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Weiter verlangt sie die Kosten für die Nachrüstung der Balkone zweier

Erwerber mit Fliesenbelag, weil die Beklagten diesen nicht in der als Anlage

zum Bauvertrag mit der H. GmbH gefertigten Baubeschreibung, wohl aber in

der Leistungsbeschreibung als Anlage zu den notariellen Erwerberverträgen

eingezeichnet und wörtlich beschrieben hatten. Die Klägerin habe daher auf

Verlangen der Erwerber S. und R. deren Wohneinheiten mit einem Aufwand

von 1.968,93 € für S. und 2.137,87 € für R. nachgerüstet. Die Beklagten hätten

übersehen, dies in der Leistungsbeschreibung zu löschen; diese Leistungen

hätten nicht angeboten werden sollen. Dadurch, dass sie nicht Gegenstand des

Bauvertrages mit der H. GmbH geworden seien, habe die Klägerin in Höhe der

Nachrüstungskosten einen Schaden.

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Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 9.932,62 € verurteilt.

Darin sind 4.800,- € hilfsweise geltend gemachter Schadensersatz wegen feh-

lerhafter Rechnungsprüfung enthalten, weil die Beklagten bei der Prüfung der

Rechnung des Bauunternehmers keine Abzüge für nicht erbrachte Leistungen

bei der Wasserhauptverteilung in Abzug gebracht hätten.

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Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin und Anschluss-

berufung der Beklagten das Urteil auf Zahlung in Höhe von 1.968,93 € abgeän-

dert. Hinsichtlich der Wasseranschlüsse liege weder ein Mangel vor noch habe

die Klägerin eine vertragliche Schlechterfüllung der Beklagten unter Beweis ge-

stellt. Hinsichtlich des Fliesenbelages könne die Klägerin nur die Kosten für das

Objekt S., nicht aber die für den Erwerber R., in dessen Plan als Anlage zum

notariellen Kaufvertrag keine "Fliesen" eingezeichnet oder beschrieben seien,

verlangen. Die Forderung wegen mangelhafter Rechnungsprüfung sei verjährt.

II.

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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat

Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf mehrfacher Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist deshalb aufzuheben, soweit

zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insoweit die Sache an das

Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.

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Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-

den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

1. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs beruhen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen

Anspruch auf Kostenerstattung für Maßnahmen der Verlegung der Hauptwas-

seranschlüsse verneint.

a) Das Berufungsgericht führt aus, die Verlegung des Hauptwasseran-

schlusses im Sondereigentum stelle keinen Mangel dar. Die Verlegung im Ge-

meinschaftseigentum sei möglicherweise zweckmäßig, die Anbringung im Son-

dereigentum beeinträchtige jedoch die Gebrauchstauglichkeit der Wohneinhei-

ten nicht. Das Berufungsgericht sieht sich zu dieser Beurteilung ohne Heranzie-

hung sachverständiger Hilfe imstande, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage

handele.

10

Dabei übergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der

Klägerin, die zu der Frage der Mangelhaftigkeit der Errichtung der Hauptwas-

seranschlüsse im Sondereigentum die Einholung eines Sachverständigengut-

achtens als Beweis angeboten hatte.

11

Die Frage der Mangelhaftigkeit der Werkleistung der Beklagten enthält

rechtliche Wertungen, die auf zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Fest-

stellungen beruhen. Nach dem Architektenvertrag und der einbezogenen AVA

hatten die Beklagten ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln

der Baukunst zu erbringen. Ohne Darlegung eigener ausreichender Sachkunde

durfte das Berufungsgericht nicht die umstrittene Frage entscheiden, ob die In-

stallation des Hauptwasseranschlusses in zum Sondereigentum gehörenden

Teilen der Gebäude gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstößt.

12

b) Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei für ihr Vorbringen, die

Beklagten hätten unter Abweichung von der Planung des Fachplaners Z. ei-

genmächtig die Installation der Wasseranschlüsse im Sondereigentum einzel-

ner Erwerber veranlasst, beweisfällig geblieben.

13

Dabei übergeht das Berufungsgericht wesentlichen Beweisantritt der

Klägerin in erster Instanz, den diese durch Bezugnahme in der Berufungsbe-

gründung wiederholt hat. Im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 hatte die Kläge-

rin hierzu u.a. ausgeführt:

"… Entgegen den Erklärungen aus der Klageerwiderung enthält die

Leistungsbeschreibung (Anmerkung des Senats: des Ingenieurbüros Z.) deut-

lich den Hinweis, dass eine Einspeisung im Bereich der Hausgiebel der jeweili-

gen Gebäude erfolge. Weiterhin wird ausgeführt, dass die Hauptverteilung in

der Sohlplatte erfolge. Diese eindeutigen Vorgaben der Leistungsbeschreibung

sind von den Beklagten nicht … umgesetzt worden. … Im Übrigen bestand

überhaupt keine Veranlassung für die Beklagten, von der bestehenden Planung

abzuweichen. Es ist hervorzuheben, dass hier nicht nur kein unabgestimmtes

Handeln des Bauunternehmers vorlag. Die Beklagten haben aktiv in die Pla-

nung eingegriffen und sie verändert, allerdings so, dass Nachteile für die Käufer

entstanden sind. Das Gutachten … des Sachverständigen K. weist … aus, dass

die Hauswasseranschlüsse nicht im Sondereigentum eingebaut werden dürfen.

Dies wird jeder andere Sachverständige bestätigen.

Beweis: Sachverständigengutachten.

… Dass die Fachplanung dem Ingenieurbüro Z. oblag, ist richtig. Das

Problem ist ja eben, dass die Beklagten hier eingegriffen haben ohne Rück-

sprache mit dem Fachingenieur Z. genommen zu haben.

Beweis: Herr Z., bereits benannt …"

16

Damit hat die Klägerin ausreichend Beweis für die Abweichung der Pla-

nung der Beklagten von der Planung des Fachplaners Z. angeboten.

c) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht nach Erhebung

der Beweise festgestellt hätte, dass die Verlegung der Hauptwasseranschlüsse

in das Sondereigentum einzelner Erwerber einen Mangel und somit eine

Pflichtverletzung der Beklagten darstellte.

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2. Auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtli-

chen Gehörs beruhen weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit de-

nen ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Fliesenbelag auf dem Balkon

des Anwesens R. verneint wird.

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a) Das Berufungsgericht führt dazu aus, es sei unstreitig, dass die zeich-

nerische Anlage zum Bauvertrag (gemeint ist: Erwerbervertrag) - anders als

beim Objekt S. - die Verfliesung des Balkons nicht vorgesehen habe. Unerheb-

lich sei, dass es sich bei den Doppelhäusern R. und S. um spiegelbildliche Ob-

jekte handele, es komme ausschließlich auf die vertragliche Verpflichtung aus

dem Bauvertrag an.

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b) Dabei übergeht das Berufungsgericht entscheidungserheblichen

Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin. Diese hatte schon in der Klage-

schrift vorgetragen, dass die Wohneinheiten S. und R. spiegelbildlich identisch

seien, weshalb der Eintrag "Fliesen" in der Zeichnung für die Wohneinheit S.

auch für die Wohneinheit R. gelte. In den Schriftsätzen vom 22. Februar 2005

und 19. Juni 2006 hat die Klägerin dazu ergänzend ausgeführt, dass sich die

beiden Zeichnungen der Objekte R. und S. auf einem Blatt befänden und daher

jeweils beide als Anlage zum Erwerbervertrag beider Objekte genommen wor-

den seien. In solchen Fällen sei es üblich, aus Kostenersparnisgründen Eintra-

gungen nur in einem Objekt vorzunehmen, die dann jedoch automatisch auch

für das spiegelbildliche Objekt im vollen Umfang Geltung besäßen. Hierfür hat

die Klägerin Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ange-

boten.

20

Da das Berufungsgericht ohne Darlegung eigener Sachkunde hierüber

hinweggegangen ist, hat es gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin aus

Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

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Zwar ist die Auslegung des Erwerbervertrages zur Feststellung des Um-

fangs der Errichtungsverpflichtung eine vom Gericht vorzunehmende Rechts-

prüfung. Die dazu gegebenenfalls notwendigen tatsächlichen Vorgaben und

Umstände sowie die erforderlichen technischen Grundlagen und Kenntnisse

sind jedoch dem Beweis zugänglich.

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c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich, denn es kann nicht aus-

geschlossen werden, dass das Berufungsgericht aufgrund sachverständiger

Beratung bei der Beurteilung des Umfangs der Errichtungsverpflichtung der

Klägerin gegenüber dem Erwerber R. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

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3. Mit der Aufhebung des Urteils zu den geltend gemachten Hauptan-

sprüchen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO ist zugleich die Aufhebung der klageabwei-

senden Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatz-

anspruch wegen mangelhafter Rechnungsprüfung verbunden, da derzeit nicht

feststeht, ob im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt über diesen Hilfsantrag zu

entscheiden sein wird. Sollte der Hilfsantrag im neuen Berufungsverfahren wie-

derum entscheidungserheblich werden, wird das Berufungsgericht der aus den

bisherigen Feststellungen nicht zu beantwortenden Frage zu Beginn und Ablauf

der fünfjährigen Verjährungsfrist des geltend gemachten Schadensersatzan-

spruchs wegen Mängeln des Architektenwerks nachzugehen haben.

Dressler

Kniffka

Bauner

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.03.2006 - 10 O 1579/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.10.2006 - 9 U 42/06 -