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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 46/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2007 im Schuldspruch
dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf zulässige Revisionen hat der Senat von Amts wegen Verfahrensver-
zögerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berück-
sichtigen. Er vermag hier in dem Zeitraum von etwa fünf Monaten zwischen Ab-
senden der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung und Übersendung des
gesamten Vorgangs an den Generalbundesanwalt im Hinblick auf die Anzahl
von vier Revidenten, die Komplexität des Verfahrens, die gesamte Verfahrens-
dauer und die nach Nr. 163 ff. RiStBV zu beachtenden Regularien keine rechts-
staatswidrige Verfahrensverzögerung zu sehen (vgl. BGH NStZ 2004, 504,
505).
Nack Boetticher Kolz
Elf Sander