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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 72/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Coburg vom 5. Oktober 2007 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklag-
ten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Auf-
klärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Aller-
dings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Auf-
deckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in
rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermes-
sens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer
Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wä-
re. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Ange-
klagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungs-
grund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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