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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 72/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in der Strafsache

gegen

1 StR 72/08

1.

2.

wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Coburg vom 5. Oktober 2007 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat keineswegs übersehen, dass die Angeklag-

ten durch die Benennung zahlreicher Abnehmer wesentliche Auf-

klärungshilfe im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG geleistet haben. Aller-

dings bewertete die Strafkammer diese Beiträge zur weiteren Auf-

deckung der Taten hinsichtlich "Umfang und Bedeutung" - in

rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermes-

sens - gleichwohl nicht als so gewichtig, dass - aus ihrer

Sicht - eine Strafrahmenverschiebung gerechtfertigt gewesen wä-

re. Das Landgericht würdigte den Aufklärungsbeitrag der Ange-

klagten dann als maßgeblichen allgemeinen Strafmilderungs-

grund. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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