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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 92/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 92/08

BESCHLUSS

vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-

tragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.

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