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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 1 StR 92/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-
tragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.
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