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BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 455/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 455/07

vom 18. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Fall II 10 der Urteilsgründe be- merkt der Senat:

Da der Angeklagte die mit den Feststellungen übereinstimmende Dar- stellung des Tatgeschehens durch die Geschädigte zunächst ausdrück- lich als zutreffend bezeichnet hatte (UA 11), drängte es sich dem Land- gericht weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu ermitteln und zu dem mehr als 1 ½ Jahre zurückliegenden Tatgesche- hen zu befragen noch die zur Tatzeit 10jährige Schwester der Geschä- digten zu vernehmen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible