BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 485/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Februar 2007 wird entsprechend der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. November 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen II. 7 bis 10 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen entfällt. Im Übrigen hat die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible