BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 584/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens eines Minderjährigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß
§§ 154 a Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 27. August 2007 wird
a)
die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe auf
den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-
schränkt;
b)
das vorbezeichnete Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in neun Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge und in sieben
Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge, davon in drei Fällen in weite-
rer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjäh-
rigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln zu fördern, schuldig ist;
bb)
im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 6
der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen-
ausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in
Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit
Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in
drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren ei-
ner Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu för-
dern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über
21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln zu fördern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-
ten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-
bringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil
hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die
Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO
auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht aus-
geschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im
Fall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe
(UA 14) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben
werden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.
Die Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe müssen daher neu
festgesetzt werden.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Ernemann