Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 584/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestimmens eines Minderjährigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern, u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß

§§ 154 a Abs. 1 und 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 27. August 2007 wird

a)

die Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe auf

den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge be-

schränkt;

b)

das vorbezeichnete Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

in neun Fällen, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge und in sieben

Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge, davon in drei Fällen in weite-

rer Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjäh-

rigen, das unerlaubte Handeltreiben mit Be-

täubungsmitteln zu fördern, schuldig ist;

bb)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 6

der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen-

ausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in

Tateinheit mit Einfuhr von solchen, in sieben weiteren Fällen in Tateinheit mit

Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in

drei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bestimmen als Person über 21 Jahren ei-

ner Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu för-

dern, und in einem Fall [= Fall II 6] in Tateinheit mit Bestimmen als Person über

21 Jahren einer Person unter 18 Jahren, das Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln zu fördern", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona-

ten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet, wobei vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-

bringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil

hat mit der Sachrüge nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;

im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die

Strafverfolgung im Fall II 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO

auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Da nicht aus-

geschlossen werden kann, dass das Landgericht bei Verurteilung nur wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im

Fall II 6 eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe

(UA 14) festgesetzt hätte, muss der Strafausspruch in diesem Fall aufgehoben

werden. Das führt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe.

3

Die Einzelstrafe im Fall II 6 und die Gesamtstrafe müssen daher neu

festgesetzt werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Ernemann