Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2008 – 4 StR 6/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Hausfriedensbruchs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Maß-

regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der

Maßregelausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt und wer-

den die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur

Hälfte der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich

verminderten Schuldfähigkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun Fällen

und der Beleidigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstra-

fe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten

in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet

sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet

und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßre-

gelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

4

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-

rung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet.

2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

a) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revi-

sion keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten

psychiatrischen Sachverständigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotio-

nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt und darin -

wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - einen für

die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-

ausgesetzten nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom

Schweregrad des § 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusam-

menhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der

festgestellten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodyna-

misch sei die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten durch die Tendenz ge-

kennzeichnet, Impulse auszureagieren, ohne mögliche Konsequenzen ausrei-

chend zu berücksichtigen; dass der Angeklagte die Geschädigte hartnäckig je-

weils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gestörten

Beziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer "krankhaften Fixierung" des

Angeklagten auf die Person der Geschädigten gekommen sei, die ihm die ver-

meintliche "moralische Berechtigung" vermittelt habe, die Geschädigte und ihre

Familie wiederholt auf ihrem Grundstück aufzusuchen. Auch wenn danach die

psychiatrischen Grundlagen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63

StGB vorliegen, kann der Maßregelausspruch gleichwohl nicht bestehen blei-

ben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose

nicht ausreichend begründet hat:

5

b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-

ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-

den, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines

fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen

werde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die

künftig zu erwartenden Strafen würden sich "nicht auf Übergriffe der verfah-

rensgegenständlichen Art beschränk(en), sondern auch auf körperliche

Aggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre"

(UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einschätzung grundsätzlich auf die

den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zurückgreifen. Aller-

dings lagen jene Vorfälle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in

Beziehung stand, mit Fäusten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt

viereinhalb Jahre zurück. Weitere aggressive Übergriffe des Angeklagten erge-

ben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Geschädigte ist der

Angeklagte nicht gewalttätig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht

verkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein

darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber

fortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht al-

len Umständen gerecht, die hier gegen die angenommene Gefährlichkeitsprog-

nose sprechen. Denn auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin

Verständnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang

des Jahres 2006 endgültig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine

Unterlassungsverfügung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei

späteren Zusammentreffen mit ihr nicht gewalttätig geworden ist, sondern sich

darauf "beschränkte", ihr - vergleichbar dem "stalking" (nunmehr seit dem 31.

März 2007 strafbar nach § 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher dafür,

dass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kränkbarkeit selbst dann

nicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen

Bezugsperson Ablehnung erfährt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung

nach § 63 StGB nicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst

erheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), hätte es jedenfalls eingehenderer

Darlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheb-

lichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befriste-

ten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen ver-

mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99).

6

c) Davon abgesehen könnte der Senat den Maßregelausspruch aber

auch deshalb nicht bestätigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts

angesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklag-

ten hier angelasteten Taten die Verhältnismäßigkeit der Maßregel im Sinne des

§ 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das könnte anders zu sehen sein, wenn der

Angeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch äußere, von ihm unab-

hängige Umstände an gravierenden Übergriffen gegenüber der Geschädigten

oder ihrer Familie gehindert worden wäre. Dafür, dass es sich so verhält, lässt

sich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverhältnismäßigkeit der

Maßregelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der

Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer einer

jedenfalls mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung bedarf.

Denn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf

Grund des Bestehens einer fortdauernden psychischen Störung und deren Be-

handlungsbedürftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 2).

7

3. Der Senat schließt aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung

weitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung

des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragfähig begründen

könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet er

deshalb dahin, dass der Maßregelausspruch entfällt.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible