Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2008 – XI ZR 223/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

21. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die nicht

vollständige Erfüllung der Mietgarantie belegt eine arglistige Täuschung

bei Vertragsschluss nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.741,74 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Maihold

Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 O 1287/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 U 116/06 -