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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – 2 StR 57/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 57/08

BESCHLUSS

vom

19. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2008 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 25. Oktober 2007 im Ausspruch über die Ge-

samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßga-

be aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die

Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

1

Nachdem das Landgericht Gera den Angeklagten in einem ersten Urteil

Gründe:

vom 12. Februar 2007 wegen sieben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

vier Jahren verurteilt hatte, hat der Senat jenes Urteil im Ausspruch über eine

Einzelstrafe von drei Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie

über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übri-

gen verworfen. Das Landgericht hat nunmehr im Fall II. 3 auf die Mindeststrafe

von einem Monat erkannt und erneut eine Gesamtstrafe von vier Jahren ver-

hängt. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten gegen die Festsetzung der Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch

erneut rechtlicher Überprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch

das Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 4. April 2007 verhängt worden

sind, mit der Begründung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der

zeitlich früheren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts

Gera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurtei-

lenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine

nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung ver-

hängten Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten

sämtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190

f.; BGH NStZ 2003, 200 f.).

3

Diese Überlegung des Landgerichts ist zwar grundsätzlich zutreffend.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend aus-

geführt hat, hat der Tatrichter aber übersehen, dass die der Verurteilung vom

15. August 2006 zugrunde liegende Tat am 28. Juli 2005, mithin ihrerseits vor

der noch früheren Verurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 10. März

2006 begangen wurde. Das Berufungsurteil vom 15. August 2006 entfaltete aus

diesem Grund keine Zäsurwirkung mehr; es hatte bei der Gesamtstrafenbildung

außer Betracht zu bleiben. Da von den durch das Urteil vom 4. April 2007 ab-

geurteilten Taten die ersten drei zeitlich ebenfalls vor dem Urteil vom 10. März

2006 begangen wurden, fielen die nach dem 10. März 2006 begangenen zwei

Taten vom 3. Juni und 7. Juli 2006 sowie sämtliche jetzt neu abgeurteilten Ta-

ten in den Zeitraum zwischen das eine Zäsur bildende Urteil vom 10. März 2006

und das Urteil vom 4. April 2007. Das Landgericht hätte daher diese zwei Ein-

zelstrafen von jeweils fünf Monaten in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

einbeziehen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange-

klagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.

4

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO

Gebrauch gemacht, da der Rechtsfehler allein die nachträgliche Bildung der

Gesamtstrafe betrifft. Der gemäß §§ 460, 462 StPO zuständige Beschlussrich-

ter wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden

haben. Da das weitere Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 13. April

2007, durch welches erneut eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde,

noch nicht rechtskräftig ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt wer-

den, wie die Zuordnung der einzubeziehenden Einzelstrafen zu erfolgen und

wie der Erfolg der Revision letztlich zu beurteilen sein wird.

Rissing-van Saan Fischer Sost-Scheible

Roggenbuck Schmitt