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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – 2 StR 57/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2008 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 25. Oktober 2007 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßga-
be aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die
Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
1
Nachdem das Landgericht Gera den Angeklagten in einem ersten Urteil
Gründe:
vom 12. Februar 2007 wegen sieben Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt hatte, hat der Senat jenes Urteil im Ausspruch über eine
Einzelstrafe von drei Monaten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln sowie
über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übri-
gen verworfen. Das Landgericht hat nunmehr im Fall II. 3 auf die Mindeststrafe
von einem Monat erkannt und erneut eine Gesamtstrafe von vier Jahren ver-
hängt. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten gegen die Festsetzung der Einzelstrafe wendet, ist sie unbegründet
im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Gesamtstrafenausspruch
erneut rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat von einer Einbeziehung von Einzelstrafen, die durch
das Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 4. April 2007 verhängt worden
sind, mit der Begründung abgesehen, die dort abgeurteilten Taten seien vor der
zeitlich früheren Verurteilung durch das (Berufungs-)Urteil des Landgerichts
Gera vom 15. August 2006 begangen worden, denn wenn die neu abzuurtei-
lenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen wurden, scheide eine
nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den in der zweiten Vorverurteilung ver-
hängten Strafen dann aus, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten
sämtlich vor der ersten Vorverurteilung begangen wurden (vgl. BGHSt 32, 190
f.; BGH NStZ 2003, 200 f.).
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Diese Überlegung des Landgerichts ist zwar grundsätzlich zutreffend.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend aus-
geführt hat, hat der Tatrichter aber übersehen, dass die der Verurteilung vom
15. August 2006 zugrunde liegende Tat am 28. Juli 2005, mithin ihrerseits vor
der noch früheren Verurteilung durch das Landgericht Leipzig vom 10. März
2006 begangen wurde. Das Berufungsurteil vom 15. August 2006 entfaltete aus
diesem Grund keine Zäsurwirkung mehr; es hatte bei der Gesamtstrafenbildung
außer Betracht zu bleiben. Da von den durch das Urteil vom 4. April 2007 ab-
geurteilten Taten die ersten drei zeitlich ebenfalls vor dem Urteil vom 10. März
2006 begangen wurden, fielen die nach dem 10. März 2006 begangenen zwei
Taten vom 3. Juni und 7. Juli 2006 sowie sämtliche jetzt neu abgeurteilten Ta-
ten in den Zeitraum zwischen das eine Zäsur bildende Urteil vom 10. März 2006
und das Urteil vom 4. April 2007. Das Landgericht hätte daher diese zwei Ein-
zelstrafen von jeweils fünf Monaten in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
einbeziehen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Ange-
klagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
Gebrauch gemacht, da der Rechtsfehler allein die nachträgliche Bildung der
Gesamtstrafe betrifft. Der gemäß §§ 460, 462 StPO zuständige Beschlussrich-
ter wird auch abschließend über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
haben. Da das weitere Berufungsurteil des Landgerichts Gera vom 13. April
2007, durch welches erneut eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde,
noch nicht rechtskräftig ist, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt wer-
den, wie die Zuordnung der einzubeziehenden Einzelstrafen zu erfolgen und
wie der Erfolg der Revision letztlich zu beurteilen sein wird.
Rissing-van Saan Fischer Sost-Scheible
Roggenbuck Schmitt