BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 37/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. März 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05 - wird zurück- gewiesen.
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positio- nen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rech- nung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 124.839,27 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.9.2002 – 17 O 388/01 – OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.1.2007 – 13 U 188/05 -
Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 O 388/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -