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BGH Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 37/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte:

gegen

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa und Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober- landesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05 - wird zurück- gewiesen.

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 € nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positio- nen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rech- nung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 124.839,27 €

Schlick

Wurm

Kapsa

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.9.2002 – 17 O 388/01 – OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.1.2007 – 13 U 188/05 -

Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 13.09.2002 - 17 O 388/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 13 U 188/05 -