Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZB 104/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss

die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.

BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07 - LG Saarbrücken

AG Saarbrücken

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehr-

lein

am 20. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten

der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

36.483,40 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grund-

satzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht

unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines

Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förm-

liche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten

Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls

nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich

hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfah-

rensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen

solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechts-

beschwerde nicht ein.

3

In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im An-

wendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht

im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung

der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tages-

ordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-

InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74

Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung

mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls",

genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer

Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942,

1945).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.02.2006 - 116 IN 43/05 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 108/06 und 115/06 -