BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZB 104/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 74 Abs. 2 Satz 1
Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss
die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.
BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZB 104/07 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehr-
lein
am 20. März 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten
der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
36.483,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Beschwerdegericht, ohne Grund-
satzfragen zu berühren, zutreffend davon ausgegangen, dass § 78 InsO nicht
unmittelbar anzuwenden ist, wenn ein Gläubiger - wie hier - die Nichtigkeit eines
Beschlusses der Gläubigerversammlung geltend macht. Eine nochmalige förm-
liche Beanstandung analog § 78 InsO eines wegen des geltend gemachten
Einberufungsmangels für nichtig gehaltenen Beschlusses bedarf es jedenfalls
nicht, wenn der Gläubiger vor der Abstimmung auf den Mangel ausdrücklich
hingewiesen und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung über diese Verfah-
rensfrage nachgesucht hat, die ihm das Insolvenzgericht jedoch versagt. Einen
solchen Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt; hierauf geht die Rechts-
beschwerde nicht ein.
In der Sache selbst stellen sich ebenfalls keine Grundsatzfragen. Im An-
wendungsbereich der Insolvenzordnung (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 InsO) besteht
im Kern kein Streit darüber, dass zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung
der Tagesordnung eine wenigstens schlagwortartige Bezeichnung der Tages-
ordnungspunkte gehört (vgl. HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 74 Rn. 6; HK-
InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 74 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 74
Rn. 36; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 74 Rn. 14). Die in der Bekanntmachung
mitgeteilte Paragraphenkette, noch versehen mit dem Zusatz "gegebenenfalls",
genügt diesen Anforderungen eindeutig nicht (vgl. zu einer Einladung zu einer
Vereinsversammlung BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942,
1945).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.02.2006 - 116 IN 43/05 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 108/06 und 115/06 -