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BGH Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZR 68/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 50, 87

Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose

Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung

zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese

Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.

BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak

am 20. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivil-

senat, vom 10. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundstück war u.a.

mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM zugunsten der

I. AG und einer nachrangigen Grundschuld in Höhe

von 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten belastet. Der

Kläger führte den Betrieb der Schuldnerin fort und veräußerte das Grundstück

einschließlich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der Löschung der

Grundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 €. Er forderte die Beklagte zur

Abgabe der Löschungsbewilligung auf, welche diese an die Zahlung von

40.000 € knüpfte. Im März 2004 bewilligte die Beklagte die Löschung gegen

Zahlung von 25.000 €. Der Kläger behielt sich die Rückforderung des Betrages

vor. Die Vorinstanzen haben der Rückforderungsklage stattgegeben.

3

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechts-

sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an die Feststellungen des

Landgerichts ohne Gehörsverstoß davon ausgegangen, dass sich der Wert des

Betriebsgrundstücks am 8. März 2004 auf 526.000 € belaufen hat und die erst-

rangige Grundschuld am 31. März 2004 mit 1.638.961,07 € valutiert war. Soweit

die Beklagte geltend macht, sie habe den vom Berufungsgericht angenomme-

nen Wert des Grundstücks in erster Instanz als deutlich zu niedrig bestritten

und sich mit der Berufungsbegründung darauf bezogen, ist dies unbehelflich.

Allein mit der pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Bestreiten hat

die Beklagte, was nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO er-

forderlich gewesen wäre, keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel

an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-

lungen des Landgerichts hätten begründen können.

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2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind

Verfügungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck

der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung (vgl. § 1 Satz 1 InsO) offenbar zuwi-

derlaufen, bei denen der Verstoß also für einen verständigen Beobachter ohne

weiteres ersichtlich ist. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzver-

walters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind (BGHZ 150, 353,

360 f; BGH, Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, ZIP 1983, 589, 590; v.

28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1891, in BGHZ 124, 27 ff nicht

abgedruckt). In diese Rechtsprechung fügen sich die Urteile der Vorinstanzen

ein.

5

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die noch zur Konkursordnung

entwickelten Grundsätze fänden auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-

ordnung Anwendung, wird von der Beklagten nicht im Grundsätzlichen in Frage

gestellt. Von einer Fortführung der Rechtsprechung ist auch der Senat bisher

ausgegangen (vgl. BGHZ 154, 190, 194; 165, 283, 289; BGH, Urt. v. 25. Okto-

ber 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251, zur Veröffentlichung bestimmt

in BGHZ). Einer Klarstellung hierzu bedarf es nicht.

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b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besteht kein Zwei-

fel, dass der von der Beklagten eingeforderte Betrag, bei dem es sich nicht um

die Erstattung der von der Beklagten verauslagten Löschungskosten handelt

(vgl. die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Anlagen B 18, 20 und

24), in Erfüllung einer offensichtlich insolvenzzweckwidrigen und deshalb nichti-

gen Vereinbarung gezahlt worden ist. Er kann deshalb nach Bereicherungs-

recht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) von dem Leistungsempfänger zurückge-

fordert werden. Auch insoweit besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf.

Die Zahlung erfolgte jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die von der

Beklagten zur Tabelle angemeldete Insolvenzforderung (§§ 38, 87 InsO) in Hö-

he von 69.109,26 €. Da deren Absonderungsrecht (§§ 49, 50 InsO) nicht wert-

haltig war, diente die Verweigerung der Löschungsbewilligung ausschließlich

der Durchsetzung der angemeldeten schuldrechtlichen Forderung ohne die Be-

schränkungen der Insolvenzordnung (vgl. §§ 87 ff InsO). Ein hiermit korrespon-

dierender Vorteil für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger war mit dem durch

die Löschung möglich gemachten freihändigen Verkauf des Betriebsgrund-

stücks nicht verbunden, weil ein höherer Erlös wegen der wertausschöpfenden

Belastung durch die erstrangige Sicherheit nicht zu einem Massezuwachs ge-

führt hat. Die Rechtsfrage, ob eine Vereinbarung, in welcher der Insolvenzver-

walter sich zu einer Zahlung als Gegenleistung für die Löschung eines nach-

rangigen und im Fall der Zwangsversteigerung voraussichtlich wertlosen Grund-

pfandrechts verpflichtet, schlechthin als insolvenzzweckwidrig zu qualifizieren

und deshalb unwirksam ist oder ob es auf das Verhältnis zwischen der Höhe

der Zahlung und dem durch die freihändige Veräußerung erzielten Massezu-

wachs ankommt, stellt sich deshalb nicht.

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Soweit die Beklagte Feststellungen des Berufungsgerichts zu den sub-

jektiven Voraussetzungen der Unwirksamkeit wegen Insolvenzzweckwidrigkeit

vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits gegeben sind, wenn der

Widerspruch zum Insolvenzzweck evident war und sich dem Geschäftspartner

aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an

der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens auf-

drängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit

vorzuwerfen ist (BGHZ 150, aaO S. 361; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR

217/06, aaO S. 2251). Angesichts des Wertes des Betriebsgrundstücks einer-

seits, wie er sich auch in der Höhe des erzielten Kaufpreises manifestiert hat,

und der vorgehenden Lasten andererseits ist die Entscheidung des Tatrichters

auch in dieser Hinsicht beanstandungsfrei.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2005 - 302 O 288/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2006 - 11 U 224/05 -