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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 ARs 84/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 84/08 2 AR 44/08

BESCHLUSS

vom

26. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Az.: 124 Js 19869/07 Staatsanwaltschaft Stade Az.: 335 AR 2/07 Amtsgericht Hamburg - Altona Az.: NZS 17 Ds 124 Js 19869/07 Amtsgericht Tostedt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 26. März 2008 beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht Tostedt zurückgegeben.

Gründe:

1

Die Staatsanwaltschaft Stade legt dem am 14. August 1991 geborenen

Angeklagten eine im April 2007 begangene Straftat zur Last. Die Anklage vom

22. August 2007 ist am 1. Oktober 2007 vom Amtsgericht Tostedt unverändert

zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Am 28. November 2007 hat das

Amtsgericht Tostedt das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft

gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht Hamburg-Altona abgegeben, da

der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen Bezirk habe. Das Amts-

gericht Hamburg-Altona hat die Übernahme abgelehnt und die Sache dem

Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

2

Die Sache ist an das Amtsgericht Tostedt zurückzugeben. Zwar hat der

Angeklagte ausweislich des Schreibens des Jugendamtes Hamburg vom

21. November 2007 seinen Wohnsitz nach Anklageerhebung in den Haushalt

seines Vaters in Hamburg verlegt, der zum Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-

Altona gehört. Wie sich jedoch aus einer weiteren Mitteilung des Jugendamtes

vom 18. Januar 2008 als gesetzlicher Vertreterin des Angeklagten ergibt, lautet

seine aktuelle Wohnanschrift nunmehr auf eine Jugendwohnung in Hamburg-

Stellingen, die sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Hamburg-Mitte befindet,

das deshalb gemäß § 42 Abs. 3 JGG zuständig sein dürfte. Da jedoch das

Amtsgericht Hamburg-Mitte an dem Verfahren bislang nicht beteiligt war, kam

eine Bestimmung der Zuständigkeit durch den Senat nicht in Betracht.

3

Der Senat weist darauf hin, dass die Sache besonders eilbedürftig ist.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt