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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 25/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 20. September 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Geiselnahme
in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und vorsätzlicher
Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung
schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
1
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den
vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich un-
begründet. Auch die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, führt aber zur Klarstellung des Schuldspruchs. Da der Angeklagte zur
Bedrohung der Nebenklägerin zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einen
möglicherweise ungeladenen Revolver eingesetzt und daher, wie das Landge-
richt zutreffend gesehen hat, den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB ver-
wirklicht hat, war diese Tat im Schuldspruch als "schwere Vergewaltigung" zu
bezeichnen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.).
Der Senat hat den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt in der Sache
beantragt, entsprechend klargestellt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt