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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 25/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 25/08

BESCHLUSS

vom

26. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 20. September 2007 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Geiselnahme

in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und vorsätzlicher

Körperverletzung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung

schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

1

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den

vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich un-

begründet. Auch die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, führt aber zur Klarstellung des Schuldspruchs. Da der Angeklagte zur

Bedrohung der Nebenklägerin zur Erzwingung der sexuellen Handlungen einen

möglicherweise ungeladenen Revolver eingesetzt und daher, wie das Landge-

richt zutreffend gesehen hat, den Tatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB ver-

wirklicht hat, war diese Tat im Schuldspruch als "schwere Vergewaltigung" zu

bezeichnen (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.).

Der Senat hat den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt in der Sache

beantragt, entsprechend klargestellt.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt