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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 90/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Menschenhandels u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. März 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in
Tateinheit mit Körperverletzung und der versuchten Nötigung
schuldig ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; soweit sie sich
gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, wäre sie auch offen-
sichtlich unbegründet.
Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt
aber zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im
ersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war un-
zutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Angeklagte
als Mittäterin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der
sexuellen Ausbeutung vollendet. Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4
Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution
aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1
Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-
Bemächtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Hand-
lungen zu bringen (Fischer StGB 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung
war mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemein-
samen Plan herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich gegeben.
Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im
Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-
beutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07;
Fischer aaO § 232 Rdn. 3).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen bloßen Fehler in der recht-
lichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter ge-
hende Verteidigung nicht möglich gewesen wäre.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt