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BGH Beschluss vom 26.03.2008 – 2 StR 90/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Menschenhandels u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. März 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren

Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in

Tateinheit mit Körperverletzung und der versuchten Nötigung

schuldig ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

2

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; soweit sie sich

gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, wäre sie auch offen-

sichtlich unbegründet.

Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt

aber zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im

ersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war un-

zutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Angeklagte

als Mittäterin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung vollendet. Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4

Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution

aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1

Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-

Bemächtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Hand-

lungen zu bringen (Fischer StGB 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung

war mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemein-

samen Plan herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich gegeben.

Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im

Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Aus-

beutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07;

Fischer aaO § 232 Rdn. 3).

3

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO

stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen bloßen Fehler in der recht-

lichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter ge-

hende Verteidigung nicht möglich gewesen wäre.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt