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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – 3 StR 526/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2008 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 7. Juni 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Betruges in 18 Fällen, davon in ei-

nem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Le-

bensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, des versuchten Be-

truges in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit

einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelge-

setzbuch, der Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei

Fällen und des Verstrickungsbruchs schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen, da-

von in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und

Futtermittelgesetzbuch, versuchten Betruges in sechs Fällen, davon in fünf Fäl-

len in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittel-

gesetzbuch, Verletzung der Insolvenzantragspflicht in zwei Fällen, Verstri-

ckungsbruchs und Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-

buch in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mo-

naten verurteilt; außerdem hat es ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jah-

ren und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte in den Fällen II. 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe jeweils wegen

eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch gemäß

§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB verurteilt worden ist.

Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte in den

Fällen II. 29. bis 33. der Urteilsgründe tateinheitlich mit versuchtem Betrug we-

gen eines Verstoßes gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ver-

urteilt worden ist, liegt ein solcher jedenfalls gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 9, § 11 Abs.

2 Nr. 2 b LFGB vor. In diesen Fällen war das vom Angeklagten veräußerte Pu-

tenfleisch nicht nur mit einer Kennzeichnung versehen, die auf die EU-

Zulassung des Betriebs hinwies, obwohl zum Zeitpunkt des Verkaufs des Flei-

sches bereits das Ruhen dieser Zulassung angeordnet worden war. Vielmehr

handelte es sich auch um "aufgespritztes", das heißt unter Verwendung eines

Pökelinjektors mit Wasser und einem Bindemittel angereichertes Putenfleisch,

das zuvor amtlich sichergestellt und vom Angeklagten sodann der Verstrickung

entzogen worden war. Er brachte damit jeweils ein Lebensmittel, das hinsicht-

lich seiner Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abwich und dadurch in

seinem Wert nicht unerheblich gemindert war, ohne entsprechende Kenntlich-

machung gewerbsmäßig in den Verkehr. § 265 StPO steht der Annahme dieser

Tatbestandsalternative nicht entgegen, da der Angeklagte sich auch nach ei-

nem diesbezüglichen rechtlichen Hinweis nicht anders als geschehen hätte ver-

teidigen können. Im Übrigen beruhen die zugehörigen Feststellungen des

Landgerichts (UA S. 22 ff.) entgegen der Auffassung der Revision auf einer

sachlichrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung der erhobenen Beweise

(UA S. 49 ff.).

4

Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 27 Einzelfreiheits-

strafen (Einsatzstrafe: ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) aus, dass das

Landgericht ohne die in den Fällen 22. bis 27., 34. und 35. der Urteilsgründe

verhängten Einzelstrafen (zweimal ein Monat, fünfmal zwei Monate und einmal

drei Monate Freiheitsstrafe) auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

5

Die Schriftsätze der Verteidigung vom 25. März 2008 lagen bei der Be-

schlussfassung vor.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer