Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZA 24/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-

rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. September

2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss

vom

11. April

2007

hat

das Amtsgericht

- Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen

Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die

hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht

zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbe-

schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe

nach.

II.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich

ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-

sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 5 IK 947/06 -

LG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 T 1833/07 -