BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZA 24/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. September
2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss
vom
11. April
hat
das Amtsgericht
- Insolvenzgericht - angeordnet, dass die Durchführung eines gerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit unterbleibt. Die
hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht
zurückgewiesen. Der Schuldner beabsichtigt, sich hiergegen mit der Rechtsbe-
schwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe
nach.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO ist nicht anfechtbar.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2007 - 5 IK 947/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 7 T 1833/07 -