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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZB 178/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-
rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivil-
kammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrens-
kostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde
des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hier-
gegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich
ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grund-
sätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine
Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 Nr. 3
InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine
zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 46 IK 125/03 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 T 48/07 -