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BGH Urteil vom 27.03.2008 – IX ZR 220/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 220/05
URTEIL
Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB § 449
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine
Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene
Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie
ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Rich-
ter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten/Widerklägers werden das Ur-
teil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
30. Juni 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 15. April 2003 wie folgt geändert und (unter Ein-
beziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 30. Januar 2003) neu
gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von
148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den
Konten der S.
Kontonummer 249870 und
20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzu-
stimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung
von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von
den genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die Wider-
klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten/Widerklägers wird zu-
rückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten
Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin
3 %.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolg-
losen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 €).
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in
Höhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfah-
rens (1.985.575,00 €). Die Kosten des zweiten Revisionsverfah-
rens nach einem Wert von 59.402,02 € fallen der Klägerin zur
Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss
im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen
formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen
und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Ein-
käufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden)
über die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich
ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag
für Händler-Einkaufsfinanzierungen …". Zwischen der F. AG und der Klägerin
bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" über die Ein-
kaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und
ihm beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich
die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klä-
gerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen
vor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen.
Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen
Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre
Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab.
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Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insol-
venzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die
von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Ge-
brauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten,
die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten verein-
nahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Be-
rechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abge-
schlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von ins-
gesamt 2.124.911,45 € auf.
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Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich
wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch,
wobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden
hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilaner-
kenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat
ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil
nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von
50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszah-
lung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be-
schluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses
Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten
zustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter
Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die
Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Aus-
zahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Um-
fang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neu-
fahrzeuge - abgewiesen worden ist.
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Entscheidungsgründe:
Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der
Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwer-
tungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin
materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt
unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbe-
halts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvor-
behalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der
Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen
der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die
Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu
deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch
Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten
und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an
die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigen-
tum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich
ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltsei-
gentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus
dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie
22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu.
Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht
aus.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Ver-
wertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale
- also weitere 59.402,02 € - zu.
1. Die Klägerin war hinsichtlich der von der Verwertungsvereinbarung
betroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (§ 47 InsO), sondern ledig-
lich zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 InsO) berechtigt.
a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt
an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt
die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es
war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts
vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die An-
sprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern
sollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die
Lieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die De-
ckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Be-
zahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solan-
ge Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Kon-
zernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl.
nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfa-
che Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar
2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940)
9
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b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klä-
gerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien
noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin
habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie
habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie
die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet.
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bb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf
die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1,
die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen
Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezah-
lung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der
Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmen-
vertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kauf-
preises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürg-
schaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenver-
trag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise
dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit
wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt.
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Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschafts-
recht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren
Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwart-
schaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur
Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft ge-
setzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich
schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur
noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie
würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedin-
gungseintritt Eigentümerin.
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cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat
in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwie-
sen, weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Liefe-
rantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klä-
gerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den
Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte
das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag
der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht,
sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beur-
teilung, auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden
(§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut
in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmS-
OGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR
227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
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dd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kauf-
preisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der
Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentüme-
rin.
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c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin
übertragen, nicht zu beanstanden.
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aa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbe-
haltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl.
Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83;
MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der
Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der
Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ
42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche
Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf
Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten
Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berech-
tigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausver-
langen, solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat
ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung
gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers
geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei
denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine
Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinba-
rung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit
Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR
173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398
Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer
das Eigentum, der Erwerber verliert es.
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Der Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf je-
manden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forde-
rung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abge-
treten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der
Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhe-
re - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf
den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwen-
dung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht.
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Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehalte-
nen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des
Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreis-
forderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrede-
rehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf
ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall
unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kauf-
preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür
Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich.
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bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kläge-
rin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinba-
rung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe
die F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin ange-
nommen.
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Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der
F. AG und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr
1992 vorgesehen. Darin heißt es:
"1. Die von F. … gelieferten Fahrzeuge … werden dem Händler von F. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rah- menvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. … bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der … [Klägerin]. [Die- se] …bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den je- weiligen Rechnungsbetrag an F. …, sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend.
2. …
3. Mit der Zahlung der … [Klägerin] an F. … tritt F. … an die … [Klä- gerin] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zu- gunsten der F. … bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die … [Klägerin] abgetreten …"
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Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin
abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es
sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist
jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab
für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der
Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages.
Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lie-
ferantin, die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter
der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint):
"Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Si- cherheiten, gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtre- tung annimmt:
a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zah- lung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließen- den Fahrzeugverkäufen;
b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen:
- bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwi- schenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank….
- ….
- Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des An- wartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Ei- gentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Ge- genstände zum Händler auf die Bank über."
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Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde,
hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des
Zeugen R. gewonnen.
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d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvor-
behalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat.
Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedes-
sen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.
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aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvor-
behalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den
Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert wer-
den (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO
§ 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist
vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonde-
rungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht
zu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten
Kommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute
wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache
nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429,
432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - be-
sitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt
und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der
Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der
Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner überge-
ben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger er-
schien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen wor-
den ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers,
Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer
Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungs-
und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter
dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie
berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt
des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedi-
gung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr.
den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47
Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, Insolvenzrechts-
Handbuch, 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese
Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch
wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr ver-
folgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung
erreicht werden.
25
bb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines
Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewe-
sen, hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte
gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages
durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des
Kaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezo-
gen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F.
AG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung
von Ansprüchen der Klägerin gegangen.
26
Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klä-
gerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung
- nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - verein-
bart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigen-
tumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie
ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigen-
tum abtreten ließ.
27
cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der er-
weiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirk-
sam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hät-
te er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin
wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonde-
rungskraft, sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung.
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(1) Das - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum
nach § 455 BGB a.F., § 449 BGB n.F. ist originäres Eigentum des Vorbehalts-
verkäufers; das Eigentum der Klägerin ist - wie bei der Sicherungsübereig-
nung - abgeleitetes Eigentum.
29
(2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum
der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte ei-
nen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen
Geldkredit.
30
Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) ge-
hörte, sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag
aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl.
BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/
Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007,
429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen
ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kom-
men. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine
offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v.
§ 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten,
weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufver-
trag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist.
31
Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungs-
charakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach
tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an
die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab.
Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als ab-
zutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen
konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern
der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den
Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F.
AG übertragen lässt.
32
Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter
des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungs-
halber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls
sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht ab-
treten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann sei-
nerseits auch nur Sicherungscharakter haben.
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Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungs-
zweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat.
Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzah-
lungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur
dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne
von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die
Bank nicht.
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Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung be-
steht, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen
Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer)
und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit
verzinslich ist.
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Zwar ist - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die
Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank
abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht
gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und
deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der
Kaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die
vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vor-
behaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin
eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG
erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisan-
spruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum
durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F.
AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie
doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es
nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die
Klägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungs-
funktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungs-
nehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den
Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des
Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus
dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder er-
langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsan-
spruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat je-
ner für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als
der Kaufpreisanspruch.
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(3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung
das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtli-
che Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der
Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum
als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig,
und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß
ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber un-
gleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise
auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten
Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des
Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden
werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKomm-
InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, son-
dern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehens-
rückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen
Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren
und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums siche-
rungshalber übertragen
lassen (vgl. dazu Ganter
in Schimansky/Bunte/
Lwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der
Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat
wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.
37
Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechts-
stellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließ-
lich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die
Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch
eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende
Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Liefe-
rantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen
können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz
der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das
Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenz-
rechtlich keine andere Bewertung.
38
2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinba-
rung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Be-
rufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Hö-
he der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin
insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffen-
den Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwer-
tung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die
Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse
entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO).
39
Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom
18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Be-
trag wie folgt:
Position 1 (135 Fahrzeuge):
Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von
928.966,22 €,
macht brutto
9 % hieraus sind
1.077.600,82 €.
96.984,07 €.
Bereits zugesprochen sind
49.473,33 €
und
zusammen
7.932,10 €
Die noch offen stehende Differenz beträgt
57.405,43 €
39.578,64 €.
Position 2 (22 Fahrzeuge):
Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von
265.705,78 €,
macht brutto
9 % hieraus sind
308.218,70 €.
27.739,68 €.
Bereits zugesprochen sind
15.410,94 €
Die noch offen stehende Differenz beträgt
12.328,74 €.
Position 4 (16 Fahrzeuge):
Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von
171.029,51 €,
macht brutto
9 % hieraus sind
Bereits zugesprochen sind
9.368,28 €
und
zusammen
992,56 €
Die noch offen stehende Differenz beträgt
198.394,23 €.
17.855,48 €.
10.360,84 €
7.494,64 €.
Die drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von
und
ergeben zusammen
39.578,64 €
12.328,74 €
7.494,64 €
59.402,02 €.
40
In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils
(§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegel-
bildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den
Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt
geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -