Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 340/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 18. Januar 2005

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-

gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Oldenburg vom 24. Oktober 2003 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

24. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-

wiesen.

Gegenstandswert: 1.997.888,99 €

Gründe

I.

Die Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalter einer Auto-

händlerin, streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung

von Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der

F. AG (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen

"Händlervertrag", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Fahr-

zeugen bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig

entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit

der Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der

Klägerin einen "Rahmenvertrag" für Händler-Einkaufsfinanzierungen, in

dem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin

vereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen

Kraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Si-

cherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechsel-

seitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur Auszah-

lung des Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto, das im August

2002 2.124.911,45 € aufwies.

Die Klägerin hat unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der Lie-

ferantin eine Vereinbarung getroffen, daß die Kaufpreiszahlung der Klä-

gerin an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, daß der

Betrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, daß die Liefe-

rantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin ab-

trete, ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die

Klägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen An-

sprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin

übergingen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in

dem "Rahmenvertrag" getroffenen Vereinbarungen habe sie Sicherungs-

eigentum an den finanzierten Fahrzeugen erworben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage

- abgesehen von einem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag -

abgewiesen, da das Vorbehaltseigentum der Lieferantin auf die Klägerin

übertragen worden sei. Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr

vorbezeichnetes Vorbringen unter Benennung des Zeugen wiederholt

hat, hat das Oberlandesgericht die Klage ohne Beweisaufnahme mit

Ausnahme eines Betrages von 50.058,04 € abgewiesen und der Wider-

klage stattgegeben, da der Klägerin an den von der Lieferantin unter Ei-

gentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Aussonderungsrecht

zugestanden habe. Nur für die Lieferantin sei wirksam Vorbehaltseigen-

tum begründet worden, nicht aber für die Klägerin als finanzierende

Bank. Soweit im "Händlervertrag" neben den Ansprüchen der Lieferantin

auch die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin geregelt sei, sei dies

unwirksam, weil es sich um Forderungen eines "Dritten" im Sinne von

§ 455 Abs. 2 BGB a.F. handele. Entgegen der Auffassung des Landge-

richts habe die Klägerin auch nicht die Kaufpreisforderung nebst Vorbe-

haltseigentum durch Abtretung von der Lieferantin erworben. Eine Abtre-

tung sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Es sei auch nichts dafür er-

sichtlich, daß die Forderungen stillschweigend abgetreten worden seien.

II.

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Ur-

teil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03,

WM 2004, 1407, 1408 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene

Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen

und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwä-

gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrund-

recht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung

frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener

Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Partei-

en haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den

Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher

Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141,

143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein

Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder

materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nicht-

berücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots ver-

stößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht kei-

ne Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305,

307; 69, 141, 144).

a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Die

Klägerin hat bereits in erster Instanz den Abschluß einer Vereinbarung

mit der Lieferantin behauptet, daß die Lieferantin jeweils bei Eingang des

von der Händlerin aufgenommenen Darlehensbetrages der Klägerin das

Vorbehaltseigentum an den finanzierten Fahrzeugen und die Kaufpreis-

ansprüche gegen die Händlerin übertrage. Für die Richtigkeit dieser Be-

hauptung auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. September 2002 hat sie

sich auf die Vernehmung eines Zeugen berufen. Daß der Beweisantritt

erst auf Seite 8 des Schriftsatzes erfolgt ist, ist ohne Belang. Die Kläge-

rin hat ausdrücklich klargestellt, daß der Zeuge "zum Beweis für die

Richtigkeit des gesamten vorstehenden Sachvortrages" benannt werde.

Diesen Vortrag und den dazugehörenden Beweisantritt hat die Klägerin

auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten.

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungs-

gericht dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In den Entschei-

dungsgründen wird lediglich ausgeführt, daß eine Abtretung des Vorbe-

haltseigentums durch die Lieferantin den schriftlichen Verträgen nicht zu

entnehmen sei. Es sei auch nichts für eine stillschweigende Abtretung

ersichtlich. Zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung der Übertra-

gung von Vorbehaltseigentum verhält sich das Berufungsurteil mit kei-

nem Wort. Ebensowenig lassen die Entscheidungsgründe des angefoch-

tenen Urteils erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht

meint, sich mit diesem Vorbringen der Klägerin sowie dem diesbezügli-

chen Beweisantritt nicht befassen zu müssen.

b) Das Übergehen des Vortrages und des Beweisantritts der Klä-

gerin verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entschei-

dungserheblicher Weise (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die behauptete Übertra-

gung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin scheitert nicht etwa dar-

an, daß ein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin nicht in wirksamer

Weise begründet worden wäre. Daß im "Händlervertrag" der Eigentums-

vorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts vereinbart worden ist, ändert

daran nichts. Nach § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist die Vereinbarung eines Ei-

gentumsvorbehalts zwar nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon

abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, ins-

besondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt.

Gemäß § 139 BGB ist aber davon auszugehen, daß die Teilnichtigkeit

der Vereinbarung den Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin un-

berührt läßt.

Diesem Ergebnis steht auch das für Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht

entgegen. Die Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach ihrem Wortlaut ohne

weiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbe-

halt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt

(vgl. BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01,

WM 2002, 1117, 1118).

2. Eine weitere Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, daß

das Berufungsgericht das auf Nr. 6 b des Rahmenvertrages gestützte

Hilfsvorbringen der Klägerin, von der Händlerin Sicherungseigentum an

den finanzierten Fahrzeugen übertragen bekommen zu haben, übergan-

gen hat. Auch auf diesen schlüssigen Sachvortrag, der die Klägerin zwar

nicht zur Aussonderung der finanzierten Fahrzeuge nach § 47 InsO, wohl

aber zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO berechtigen

würde, ist das Berufungsgericht ohne jeden erkennbaren Grund mit kei-

nem Wort eingegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Vortrag

zu dem von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund vom Beru-

fungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist.

3. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches

Gehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das

Oberlandesgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im

Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des

§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger