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BGH Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 8/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 27. März 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

162.344,19 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein gesetzlicher

Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Zur Prüfung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das

Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss

des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (NotZ 17/02 - NJW 2003, 976)

abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Ent-

scheidung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich der Klägerin durch Be-

weisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster

Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen

hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom

9. Dezember 2004 (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grundsätzliche

Bedeutung.

3

Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch das gebotene rechtliche Ge-

hör gewährt und seine durch § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Gren-

zen des Aufklärungsermessens nicht überschritten. Der von der Beschwerde

als übergangen gerügte Beweisantritt der Klägerin von Seite 17 ihrer Beru-

fungsbegründung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in

tatrichterlicher Verantwortung für die hier fragliche Trennungszeit der Klägerin

und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 29.10.2003 - 20 O 650/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2004 - 27 U 31/03 -