BGH Beschluss vom 31.03.2008 – 5 StR 631/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 24. Juli 2007 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von
Wertersatz aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in fünf
Fällen und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr unter Freispre-
chung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt,
deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat es zur
Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfal-
lenden Einkommen- und Umsatzsteuer den Verfall von Wertersatz in Höhe
von 44.063 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen
gestützte Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil führt lediglich zum
Wegfall der Verfallsanordnung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und
zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben.
Auch der Umstand, dass das Landgericht bei der Kompensation einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Übereinstimmung mit der
damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannten Straf-
zumessungslösung gefolgt ist, beschwert die Angeklagte nicht. Dies ent-
spricht zwar nicht dem Verfahren, in dem der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
kompensieren ist („Vollstreckungsmodell“; vgl. BGH, Großer Senat, Be-
schluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentli-
chung in BGHSt vorgesehen). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die
Angeklagte durch die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung beschwert ist. Das Landge-
richt hätte aus den unverminderten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verhängt (UA S. 44).
2. Indes kann die Anordnung des Verfalls keinen Bestand haben; sie
entfällt.
Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht
in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist,
dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat
Erlangten entziehen würde. So verhält es sich hier im Hinblick auf sämtliche
von der Angeklagten für „Kupferlieferungen“ an die niederländische Firma
M. M. (im Folgenden: M. ) erhaltenen
„Provisionen“ in Höhe von insgesamt 92.842 Euro. Dem Verfall stehen neben
den Ansprüchen des Steuerfiskus (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 7) auch
Ansprüche der Arbeitgeberin der Angeklagten, der Firma C.
GmbH & Co. KG, auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach
§ 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB entgegen. Verletzter der
gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen
(vgl. BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder
dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn. Solche
Sondervorteile lassen regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil
des Geschäftsherrn besorgen (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in
BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt; BGH wistra 2007, 222, 224). Dies ist auch
hier der Fall; denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an die
Angeklagte dienten der unlauteren Bevorzugung der Firma M.
gegenüber anderen möglichen Abnehmern der Kupferlieferungen.
Im
Hinblick auf diese Zahlungen verkaufte die Angeklagte das Kupfer an die
Firma M. unabhängig von deren Preisangebot und ohne Angebote
anderer Firmen einzuholen (UA S. 7).
Basdorf Gerhardt Raum
Brause Jäger