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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 3 StR 93/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 10. Dezember 2007 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch werden die Feststellun-
gen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
hat einen Teilerfolg.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe lässt besorgen, dass das
Landgericht bei ihrer Bemessung nicht die Person des Angeklagten und die
einzelnen Taten zusammenfassend gewürdigt hat (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB),
sondern sich zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der
Einzelstrafen (einmal neun Monate und fünfmal sieben Monate Freiheitsstrafe)
hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m. w. N.). Es hat
die Einsatzstrafe von neun Monaten auf über das Dreifache erhöht. Dabei hat
es zu Gunsten des Angeklagten neben dem langen Zeitablauf von 17 Jahren
zwischen den Taten und der Hauptverhandlung, seinem bisherigen straffreien
Leben sowie dem Ausbleiben schwerer psychischer und physischer Folgen für
die Opfer vor allem den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der
Taten berücksichtigt, während es zu seinen Lasten lediglich gewertet hat, dass
die Taten zwei Opfer betrafen. Auf der Grundlage dieser Strafzumessungser-
wägungen ist die außergewöhnliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht mehr
rechtsfehlerfrei. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungs-
fehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bis-
her getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Schäfer