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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 315/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 315/07

BESCHLUSS

vom

1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im

Fall II 14 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-

soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-

ten;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 13 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sicher-

gestellte Betäubungsmittel und eine Feinwaage eingezogen. Gegen dieses Ur-

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teil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung

formellen und materiellen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 14 der Urteils-

gründe verurteilt worden ist.

Im nach der Teileinstellung bestehen bleibenden Umfang der Verurtei-

lung hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zu der im Beschlusstenor

ausgesprochenen Schuldspruchänderung und zum Wegfall der für den Fall

II 14 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. In Anbetracht der

Summe und der Höhe der verbleibenden 13 Einzelstrafen (4 mal 3 Jahre, 2 mal

2 Jahre und 7 mal 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe) schließt der Senat aus, dass

sich der Wegfall der für den Fall II 14 verhängten - insgesamt gesehen

unbedeutenden - Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aus-

gewirkt hat. Sie kann daher bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović