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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 56/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 56/08

BESCHLUSS

vom

1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2007 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und Freiheitsberaubung zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es

hat ferner eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von

zwei Jahren angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Er-

folg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.

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1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte bereits seit sei-

nem 16. Lebensjahr in großen Mengen Alkohol. Ab Anfang des Jahres 2007,

mithin auch während des Tatzeitraums, hatte er zwei- oder dreimal wöchentlich

einen Vollrausch. Insbesondere an den Wochenenden trank er acht bis zehn

halbe Liter Bier und bis zu einer Flasche Wodka täglich. Mit 17 Jahren begann

er zusätzlich Haschisch zu rauchen und ab dem 20. Lebensjahr zeitweise täg-

lich Kokain zu schnupfen. Bei Begehung sämtlicher Taten war der Angeklagte

alkoholisiert und stand teilweise zusätzlich unter erheblichem Drogeneinfluss.

Während des ca. 1 ½ Stunden dauernden Raubgeschehens zum Nachteil der

Nebenklägerin trank der Angeklagte mindestens vier Flaschen Bier. Bei Bege-

hung der letzten Tat, bei der es anlässlich seiner Festnahme zu Widerstands-

und Körperverletzungshandlungen kam, wies der Angeklagte eine Blutalkohol-

konzentration von über 2 ‰ auf. Der wegen Körperverletzungsdelikten vorge-

ahndete Angeklagte weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhal-

ten neigt. Bei drei der fünf ausgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht aus-

zuschließen vermocht, dass der Angeklagte infolge einer akuten Alkohol- bzw.

Drogenintoxikation im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfä-

hig war.

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Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ei-

nen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Drogen,

im Übermaß zu sich zu nehmen, "noch nicht" anzunehmen vermocht. Zwar lie-

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ge beim Angeklagten ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln vor, eine

erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-, Gesundheits- und Leistungsfähigkeit

im Sinne einer schweren süchtigen Fehlhaltung könne bei ihm jedoch noch

nicht festgestellt werden.

2. Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu

engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.

Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine

eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung

erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese

Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben

muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist

jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen

Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005,

210). Insoweit kann auch dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum

bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen erheb-

lich beeinträchtigt ist, indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zu-

kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigun-

gen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften,

schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus.

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Dies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges hier

schon angesichts der getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten des

Angeklagten auf. Aber auch die festgestellte Neigung des Angeklagten, unter

Alkoholeinfluss Aggressionshandlungen zu begehen, deutet auf eine abhängig-

keitsbedingte soziale Gefährdung und Gefährlichkeit des Angeklagten hin, zu-

mal dieser in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzungsde-

likten verurteilt worden ist. Der Bejahung eines Hanges steht demgegenüber

nicht entgegen, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung körperliche Ent-

zugserscheinungen nicht aufwies, mithin eine körperliche Abhängigkeit (noch)

nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wenig ist für die Annahme eines Han-

ges - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - erforderlich, dass

bei dem Täter infolge der Rauschmittelabhängigkeit bereits eine Persönlich-

keitsdepravation eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2007, 697; BGH NStZ-RR

2008, 8).

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Auch der Symptomwert der festgestellten Taten für den Hang des Ange-

klagten liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nahe mit Blick auf

dessen Neigung, nach übermäßigem Rauschmittelkonsum Aggressionshand-

lungen - wie sie hier mit Ausnahme der Trunkenheitsfahrt durchweg vorliegen -

zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem ver-

gleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB), oder dass andere

Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, erge-

ben die bisherigen Feststellungen nicht.

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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der

neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten haben.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible