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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 642/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 24. Mai 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem von der Revision geltend gemachten Einwand der
Verjährung bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des
Generalbundesanwalts:
Die Missbrauchstaten zum Nachteil der Sara H. wurden frü-
hestens 1986 begangen. Die Strafverfolgungs-Verjährungs-
frist beträgt nach den zur Tatzeit und auch heute geltenden
Vorschriften (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB) zehn
Jahre. Sie ruhte gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers, hier also bis
zum 5. Mai 1998. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB schiebt den Beginn
der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
auch für Taten hinaus, die vor dem Inkrafttreten des 30.
StrÄndG, dem 30. Juni 1994, begangen wurden, sofern sie -
wie hier - bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren
(vgl. Art. 2 des 30. StrÄndG bzw. Art. 316 c EGStGB [BGBl
2007 I 2614, 2621]; BGHSt 47, 245, 247). Die von der Revisi-
on zitierte Auffassung von Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn.
1 a, dass Verjährungsfristen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB,
die bis zum 30. Juni 1994 liefen, ab dem 18. Geburtstag des
Tatopfers nur mit dem nicht verbrauchten Rest weiterlaufen,
hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (vgl. BGHR
StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 3, 5, 7; s. auch Lemke in NK-StGB
§ 78 b Rdn. 4). Da die 10-jährige Verjährungsfrist somit erst
ab dem 5. Mai 1998 zu laufen begann, ist Strafverfolgungsver-
jährung nicht eingetreten.
Auch absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist nicht
eingetreten:
Zwar war das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist im
Januar 2006 verstrichen; jedoch wird die Zeit des Ruhens der
Verjährung nach § 78 b Abs. 1 StGB in die absolute Frist nicht
eingerechnet (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. die Begründung
zu § 130 Abs. 2 Satz 3 [= § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB] im Ent-
wurf eines StGB 1962 [E 1962]; BayObLG NStZ 1990, 280;
Lemke aaO § 78 c Rdn. 48; Fischer StGB 55. Aufl. § 78 c
Rdn. 2 a). Absolute Verjährung träte daher (frühestens) im Mai
2018 ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin Sara H. im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible