BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 69/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Zweibrücken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere
hält auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß
stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat, vermag die Abhängigkeit von Suchtmitteln für sich allein
eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu
begründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-
gen zu der Opiatabhängigkeit des Angeklagten und den Aus-
wirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist
deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein
wegen der Opiatabhängigkeit zu Gunsten des Angeklagten die
Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, aus Rechtsgrün-
den ausgeschlossen, dass dessen Schuldfähigkeit im Sinne
dieser Vorschrift zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich
vermindert war. Ob die erneute Opiatabhängigkeit selbstver-
schuldet war, ist daher ohne Belang.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible