Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 4 StR 69/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 2008 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Zweibrücken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere

hält auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung

stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt

hat, vermag die Abhängigkeit von Suchtmitteln für sich allein

eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu

begründen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-

gen zu der Opiatabhängigkeit des Angeklagten und den Aus-

wirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist

deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein

wegen der Opiatabhängigkeit zu Gunsten des Angeklagten die

Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hat, aus Rechtsgrün-

den ausgeschlossen, dass dessen Schuldfähigkeit im Sinne

dieser Vorschrift zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich

vermindert war. Ob die erneute Opiatabhängigkeit selbstver-

schuldet war, ist daher ohne Belang.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible