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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 5 StR 117/08

5. Strafsenat

5 StR 117/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4

StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der An-

geklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-

heit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen

Kurzwaffe verurteilt ist;

b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige-

sprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die

Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-

nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die

verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Be-

schwerdeführer zu tragen.

Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundes-

anwalts in seiner Antragsschrift.

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