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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 5 StR 80/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah-
rensdauer drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier am 18. Febru-
ar 2004 begangener gefährlicher Körperverletzungen (Einzelfreiheitsstrafen
zwei Jahre und ein Jahr) unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geld-
strafen in Höhe von 70 und 60 Tagessätzen zu je 15 Euro zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen
eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.
Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetre-
tenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der ver-
hängten Strafe als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGH [GS] NJW 2008, 860;
BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002,
464).
2
Das landgerichtliche Urteil ist nach achttägiger Hauptverhandlung am
19. Dezember 2006 – nach Anklageerhebung am 18. Oktober 2004 – ergan-
gen. Auf die am 27. März 2007 eingegangene Revisionsbegründung hat die
Staatsanwaltschaft am 3. August 2007 eine siebenseitige Revisionsgegener-
klärung verfasst, die am 17. September 2007 dem Verteidiger zugestellt wor-
den ist. Die Akten sind indes erst am 31. Januar 2008 dem Generalbundes-
anwalt übersandt worden, wo sie am 11. Februar 2008 eingingen.
3
Der Senat erkennt allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Jus-
tiz zurückzuführende nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von jedenfalls
sieben Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt im
Februar 2008. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist
entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs
für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860)
– auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-
zögerung 10) – zu kompensieren. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren
bis zum erstinstanzlichen Urteil zwar nicht verzögerlich, aber auch nicht zü-
gig bearbeitet wurde, hält es der Senat für angemessen, dass drei Monate
der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu gelten haben.
4
Dieser Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung
von § 473 Abs. 4 StPO.
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