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BGH Beschluss vom 01.04.2008 – 5 StR 80/08

5. Strafsenat

5 StR 80/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 19. Dezember 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfah-

rensdauer drei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe

als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier am 18. Febru-

ar 2004 begangener gefährlicher Körperverletzungen (Einzelfreiheitsstrafen

zwei Jahre und ein Jahr) unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geld-

strafen in Höhe von 70 und 60 Tagessätzen zu je 15 Euro zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen

eingelegte Revision hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.

Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetre-

tenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der ver-

hängten Strafe als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGH [GS] NJW 2008, 860;

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002,

464).

2

Das landgerichtliche Urteil ist nach achttägiger Hauptverhandlung am

19. Dezember 2006 – nach Anklageerhebung am 18. Oktober 2004 – ergan-

gen. Auf die am 27. März 2007 eingegangene Revisionsbegründung hat die

Staatsanwaltschaft am 3. August 2007 eine siebenseitige Revisionsgegener-

klärung verfasst, die am 17. September 2007 dem Verteidiger zugestellt wor-

den ist. Die Akten sind indes erst am 31. Januar 2008 dem Generalbundes-

anwalt übersandt worden, wo sie am 11. Februar 2008 eingingen.

3

Der Senat erkennt allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Jus-

tiz zurückzuführende nicht mehr hinnehmbare Verzögerungen von jedenfalls

sieben Monaten bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt im

Februar 2008. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist

entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs

für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (NJW 2008, 860)

– auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-

zögerung 10) – zu kompensieren. Vor dem Hintergrund, dass das Verfahren

bis zum erstinstanzlichen Urteil zwar nicht verzögerlich, aber auch nicht zü-

gig bearbeitet wurde, hält es der Senat für angemessen, dass drei Monate

der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu gelten haben.

4

Dieser Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung

von § 473 Abs. 4 StPO.

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