BGH Urteil vom 01.04.2008 – X ZR 29/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 1. April 2008 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 25. November 2003 verkündete Urteil
des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte
ist eingetragene
Inhaberin des deutschen Patents
42 24 575 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 24. Juli 1992 beruht,
mit der die Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 26. August 1991 in
Anspruch genommen worden ist.
Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit Abstand zu-
einander liegenden Bauteilen mittels Verbindungsschraube und mit-
tels im Abstandsraum angeordneter, sich mit der äußeren Breitseite
an dem einen Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit
wendelgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen ausgestattet
ist, denen formpassende wendelförmige, dem anderen Bauteil zu-
geordnete Gegensteigungs-Stützflächen gegenüberliegen und wo-
bei die Drehung der Stützflächen zueinander das eingenommene
Axialmaß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch Verbin-
dung zur Mantelfläche der Verbindungsschraube in die Abstützstel-
lung mitgeschleppt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass nach Erreichen der
Abstützstellung der Distanzscheibe die Abstützhöhe (A1, B1, C1,
D1) zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die Spannkraft der Ver-
bindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß
verkleinerbar ist."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2, 5, 6 und 7 wird auf die
Streitpatentschrift bzw. das angefochtene Urteil verwiesen.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie sich gegen die
Patentansprüche 1 und 2 und ferner gegen die Patentansprüche 5 bis 7 wen-
det, soweit letztere nicht auf die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind.
Die Klägerin hält diese Patentansprüche vor allem deshalb für nicht patentfähig,
weil die Beklagte Vorrichtungen mit allen deren Merkmalen vor dem Prioritäts-
tag des Streitpatents an die B. AG
in P. geliefert habe, die
mit ihnen dort hergestellte Montageträger für den PKW G. versehen und
diese an die V. AG geliefert habe.
Das Bundespatentgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Nichtig-
keitsklage stattgegeben und das Streitpatent wegen offenkundiger Vorbenut-
zung im Umfang der Patentansprüche 1, 2 und 5 bis 7, soweit diese nicht auf
die Patentansprüche 3 oder 4 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Keines der zu den
Gerichtsakten gereichten Muster an die B. AG gelieferter Vorrichtungen
verkörpere den Freiraum, der die Verkleinerung der Abstützhöhe erlaube, und
keines der Muster zeige den Lösungsgedanken, dass diese Verkleinerung erst
erfolgen solle und dürfe, wenn die Distanzscheibe die Abstützstellung erreicht
habe und sobald die Spannkraft der Verbindungsschraube zur Wirkung komme.
Die Beklagte beantragt,
die Patentnichtigkeitsklage in Abänderung des angefochtenen Ur-
teils abzuweisen,
hilfsweise, die Abweisung mit der Maßgabe auszusprechen, dass
Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Änderungen kursiv), und zwar
nach Hilfsantrag 1:
"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit
Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-
bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-
ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen
Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-
delgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-
gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem
anderen
Bauteil
zugeordnete Gegensteigungs-
Stützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung
der Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-
maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe durch
Klemmringverbindung zur Mantelfläche der Verbin-
dungsschraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass nach Er-
reichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die Ab-
satzhöhe - richtig wohl Abstützhöhe - (A1, B1, D1) zwischen den
Bauteilen (18, 23) durch die Spannkraft des Verbin-
dungsschraubenkopfes (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vor-
bestimmtes Maß verkleinerbar ist",
nach Hilfsantrag 2:
"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit
Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-
bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-
ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen
Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-
delgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-
gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem
anderen Bauteil zugeordnete Gegensteigungs-Stütz-
flächen gegenüberliegen und wobei die Drehung der
Stützflächen zueinander das eingenommene Axialmaß
bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig wohl 1)
durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine Ein-
stecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden
Klemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-
schraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass erst nach
Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe die
Abstützhöhe (A1) zwischen den Bauteilen (18, 23)
durch die Spannkraft des Kopfes (4') der Verbindungs-
schraube (4) um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar
ist, wobei die Verkleinerung der Abstützhöhe (A1) durch
reibschlüssige Axialverschiebung eines die Gegenstei-
gungs-Stützflächen (25) als Gewinde tragenden, im
Presssitz in einer Fassung (10) sitzenden Ringteiles (7)
gegenüber der Fassung (10) erzielt ist",
nach Hilfsantrag 3:
"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit
Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-
bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-
ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen
Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-
delgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-
gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem
anderen
Bauteil
zugeordnete Gegensteigungs-
Stützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung
der Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-
maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig
wohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine
Einstecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden
Klemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-
schraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass
die
Distanzscheibe (1) in ein Ringteil (7) einschraubbar ist,
welches drehgesichert und in einem derartigen Press-
sitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer
ringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer
gewissen Kraftbelastung in Axialrichtung um ein Maß
(x) verschiebbar ist, welche Kraftbelastung größer ist
als die beim Einstecken der Verbindungsschraube (1) in
den Klemmring (5) und beim Verlagern der Distanz-
scheibe (1) bis in die Abstützstellung auftretenden Axi-
alkräfte, so dass erst nach Erreichen der Abstützstel-
lung der Distanzscheibe die Abstützhöhe (A1, B1, D1)
zwischen den Bauteilen (18, 23) durch die Spannkraft
des Kopfes (4') der Verbindungsschraube (4 bzw. 31
bzw. 51) um ein vorbestimmtes Maß (x) verkleinerbar
ist",
und nach Hilfsantrag 4:
"Vorrichtung zum verspannenden Verbinden von mit
Abstand zueinander liegenden Bauteilen mittels Ver-
bindungsschraube und mittels im Abstandsraum ange-
ordneter, sich mit der äußeren Breitseite an dem einen
Bauteil abstützender Distanzscheibe, welche mit wen-
delgangförmig liegenden Steigungs-Stützflächen aus-
gestattet ist, denen formpassende wendelförmige, dem
anderen
Bauteil
zugeordnete Gegensteigungs-
Stützflächen gegenüberliegen und wobei die Drehung
der Stützflächen zueinander das eingenommene Axial-
maß bestimmt derart, dass die Distanzscheibe (5 - richtig
wohl 1) durch eine reibschlüssige Verbindung eines eine
Einstecköffnung (3) der Distanzscheibe auskleidenden
Klemmrings (5) zur Mantelfläche der Verbindungs-
schraube in die Abstützstellung mitgeschleppt ist,
d a d u r c h
g e k e n n z e i c h n e t ,
dass
die
Distanzscheibe (1) in ein Ringteil (7) einschraubbar ist,
welches drehgesichert und in einem derartigen Press-
sitz in einem durchmesserangepassten Loch (9) einer
ringförmigen Fassung (10) steckt, dass es bei einer
gewissen Kraftbelastung in Axialrichtung um ein bei der
Vormontage einstellbares Maß (x) verschiebbar ist,
welche Kraftbelastung größer ist als die beim Einste-
cken der Verbindungsschraube (1) in den Klemmring
(5) und beim Verlagern der Distanzscheibe (1) bis in die
Abstützstellung auftretenden Axialkräfte, so dass erst
nach Erreichen der Abstützstellung der Distanzscheibe
die Abstützhöhe (A1, B1, D1) zwischen den Bauteilen
(18, 23) durch die Spannkraft des Kopfes (4') der Ver-
bindungsschraube (4 bzw. 31 bzw. 51) um ein vorbe-
stimmtes Maß (x) verkleinerbar ist."
Die Klägerin, die ihre Klage auch auf vorveröffentlichte Druckschriften
stützt, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-
achtens des Prof. Dr.-Ing. H. B.
sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
. Der Sachverständige hat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil sich erge-
ben hat, dass sowohl die erteilten Patentansprüche, soweit sie mit der Klage
angegriffen sind, als auch die hilfsweise verteidigten Patentansprüche nicht pa-
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum verspannenden Verbin-
den von zwei Bauteilen. Liegen die Bauteile im Abstand zueinander, bedarf es
neben der Verbindungsschraube eines weiteren, gegebenenfalls mehrteiligen
Elements, das in dem Raum angeordnet wird, der den Abstand zwischen den
beiden Bauteilen bildet. Diese Vorrichtung hat den jeweiligen Abstand vollstän-
dig zu überbrücken, sobald die Verbindungsschraube über Kopf und Mutter als
Ergebnis ihres Verdrehens zugleich an beiden zu verbindenden Bauteilen kraft-
schlüssig angreift.
Das Streitpatent benennt insoweit als vorbekannt die Vorrichtung des eu-
ropäischen Patents 0 176 663, das der Beklagten 1986 erteilt worden ist. An
diesem Vorbild wird bemängelt, dass nach Erreichen der Abstützstellung die
Abstützhöhe unveränderlich ist. Hieraus ergibt sich das technische Problem,
eine derartige Vorrichtung in herstellungstechnisch einfacher Weise so auszu-
gestalten, dass nach Erreichen der Abstützstellung eine vorbestimmte Ergän-
zungsverspannung möglich ist (Sp. 1 Z. 20-23).
2. Nach Patentanspruch 1 des Streitpatents besteht die Lösung für die-
ses Problem in einer
1. Vorrichtung
a) zum verspannenden Verbinden von zwei Bauteilen,
die im Abstand zueinander liegen,
b) mittels einer Verbindungsschraube und
c) einer im Abstandsraum angeordneten Distanzscheibe.
2. Die Distanzscheibe
a) stützt sich mit der äußeren Breitseite an dem einen Bauteil ab,
b) hat wendelgangförmig liegende Steigungs-Stützflächen,
c) denen formpassende wendelförmige Gegensteigungs-Stütz-
flächen gegenüberliegen,
die dem anderen Bauteil zugeordnet sind,
d) wobei die Drehung der Stützflächen zueinander das von der
Distanzscheibe eingenommene Axialmaß bestimmt.
3. Die Distanzscheibe ist durch Verbindung zur Mantelfläche der
Verbindungsschraube in ihre Abstützstellung mitgeschleppt.
4. Nach Erreichen der Abstützstellung (der Distanzscheibe) ist die
Abstützhöhe zwischen den Bauteilen durch die Spannkraft der
Verbindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß verkleinerbar.
Durch das vorstehend unter Nummer 2 aufgeführte Merkmal wird deut-
lich, dass auch die beanspruchte Vorrichtung zunächst einmal auf zwei an-
einander liegende Glieder setzt, die in der Beschreibung und dem in den Fi-
guren 1 bis 6 gezeigten Ausführungsbeispiel als - drehbare - "Distanzscheibe"
und als - drehfestes - "Ringteil" bezeichnet sind. Durch Drehung ihrer wendel-
förmigen Stützflächen gegeneinander kann diese Einheit unterschiedliche Axi-
almaße einnehmen und so unterschiedliche Abstände zwischen zwei Bauteilen
überbrücken. Nach dem Ausführungsbeispiel erfolgt das hierzu erforderliche
Verdrehen der beiden Glieder gegeneinander mittels Drehens an der Verbin-
dungsschraube, weil in der Einstecköffnung in der Distanzscheibe ein Klemm-
ring vorhanden ist, der für einen - überwindbaren - Reibschluss zwischen Ver-
bindungsschraube und Distanzscheibe sorgt. Das Ergebnis bringt Patentan-
spruch 1 durch das Merkmal mit der Nummer 3 zum Ausdruck. Durch das vor-
stehend unter der Nummer 4 aufgeführte Merkmal wird schließlich erreicht,
dass durch weiteres Verdrehen der Verbindungsschraube die nunmehr gegen-
einander abgestützten Bauteile um ein vorbestimmtes Maß zusammengezogen
werden können. Da im Patentanspruch lediglich von einer "verkleinerbaren"
Abstützhöhe die Rede ist, muss insoweit nur die geräteseitige Möglichkeit hier-
zu vorhanden sein. Im Ausführungsbeispiel ist diese Möglichkeit gegeben, weil
zum verdrehfesten Halten des Ringteils eine ringförmige Fassung (Haltering)
mit einer äußeren Stirnfläche oder - um im Sprachgebrauch des Patentan-
spruchs zu bleiben - äußeren Breitseite vorhanden ist, in der das Ringteil mit
seiner äußeren Breitseite bzw. Stirnfläche zunächst in axialem Abstand festge-
legt ist. Wenn die äußeren Stirnflächen der Fassung einerseits und der
Distanzscheibe andererseits nach Durchstecken und Verdrehen der Verbin-
dungsschraube zur Anlage an dem jeweiligen zu verbindenden Bauteil gelangt
sind und die Verbindungsschraube sodann weitergedreht wird, kann sich so das
Ringteil mit der Distanzscheibe um das Maß des Abstands zu dem fassungssei-
tigen Bauteil hin verschieben (Sp. 3 Z. 54), so dass die dorthin weisende Stirn-
fläche des Ringteils als Bauteilanlagefläche in Wirkung treten kann (Sp. 4
Z. 45 ff.) und eine bestimmte Verringerung der Abstützhöhe möglich ist. Nach
dem Ausführungsbeispiel besteht die patentgemäße Lösung demgemäß in ei-
ner dreiteiligen Vorrichtung aus Fassung, Ringteil und Distanzscheibe, wobei
vor der Nutzung der Vorrichtung im Bauteilabstand die Distanzscheibe vollstän-
dig in das Ringteil eingeschraubt ist, die Distanzscheibe zur Erzeugung eines
Reibschlusses zur Verbindungsschraube einen Klemmring in sich trägt und die
Einheit aus Ringteil und Distanzscheibe in einer Fassung mit einem bestimmten
Abstand zu deren äußerer Stirnfläche festgelegt ist, wobei die Beschreibung
insoweit von Presssitz spricht (Sp. 3 Z. 52).
3. a) Der Senat ist überzeugt, dass die Beklagte vor dem Prioritätsdatum
mehr als 20.000 sog. Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich an
die B. AG geliefert hat. Das belegen das Schreiben der B. AG vom
1. Februar 1991 (Anl. NK 8), das Telefax der Beklagten vom 14. Februar 1991
(Hülle Bl. 142) und die Rechnung der Beklagten vom 13. Juni 1991
(Anl. NK 3 b). Die Lieferungen werden von der Beklagten auch nicht in Abrede
gestellt.
b) Gegenstand der Lieferungen war eine Vorrichtung, die aus folgenden
Teilen zusammengesetzt war: Aus einem mit einem Außengewinde versehenen
zylinderförmigen Ausgleichselement, wie es in dem Ausführungsbeispiel des
Streitpatents als Distanzscheibe bezeichnet ist, nebst mit Nase und seitlichen
Abflachungen versehener Anschlagsscheibe aus Kunststoff und einem Feder-
element in der Einstecköffnung für die Verbindungsschraube, das als Klemm-
ring wirkte, ferner aus einem mit gegenläufigem Innengewinde ausgestatteten
zylindrischen Grundelement, wie es im Ausführungsbeispiel des Streitpatents
als Ringteil bezeichnet ist, und schließlich aus einer ringförmigen Fassung aus
Kunststoff mit je einem Anschlag für die Nase und eine der beiden Abflachun-
gen der Anschlagsscheibe. Dies entnimmt der Senat den Konstruktionszeich-
nungen der Beklagten gemäß Anl. 2 und der Konstruktionszeichnung der
V. AG gemäß Anl. 3 a sowie den
insoweit übereinstimmenden
Angaben der Parteien und den Aussagen der vom Bundespatentgericht ver-
nommenen Zeugen.
c) Nach den in Übereinstimmung mit der V. AG zwischen der
Beklagten und der B. AG vereinbarten Vorgaben sollten die Verstellele-
mente zum selbsttätigen Toleranzausgleich so geliefert werden, dass die
Distanzscheibe (Ausgleichselement) mit ihrem innenliegenden Klemmring (Fe-
derelement) vollständig in das Ringteil (Grundelement) eingedreht und das
Ringteil (Grundelement) so weit in die Fassung hineingedrückt war, dass seine
äußere Stirnfläche bündig mit der äußeren Stirnfläche der ringförmigen Fas-
sung abschloss. Das ergibt sich ebenfalls auf Grund der bereits genannten Be-
weismittel und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. In diesem Zustand
handelte es sich bei den gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen Tole-
ranzausgleich jeweils um Vorrichtungen, welche jedenfalls die oben unter
Nummer 2 und 3 genannten Merkmale aufwiesen und mit denen mittels einer
Verbindungsschraube zwei im Abstand zueinander liegende Bauteile verspan-
nend verbunden werden konnten (oben Nummer 1). Das hat auch die Beklagte
eingeräumt.
4. Die Klägerin hat behauptet, fallweise seien diese Verstellelemente
zum selbsttätigen Toleranzausgleich vor dem Prioritätsdatum auch in einem
hiervon abweichenden Zustand bei der B. AG angelangt; verschiedent-
lich seien Ringteil (Grundelement) und Fassung nicht bündig ineinanderge-
schoben gewesen; die äußere Stirnfläche der Fassung habe die äußere Stirn-
fläche des Ringteils (Grundelements) axial überragt. Der hierzu als Zeuge ver-
nommene Mitarbeiter der B. AG E. S. hat dies vor dem Bun-
despatentgericht bestätigt, indem er berichtet hat, dass es unter den mit
Schreiben vom 13. Juni 1991 nachberechneten Verstellelementen zum selbst-
tätigen Toleranzausgleich auch solche gegeben habe, die in unterschiedlicher
Weise nicht der vertraglichen Vorgabe entsprochen hätten. Ein (zweiter) Fehler
habe darin bestanden, dass die B. AG Verstellelemente erhalten habe,
bei denen das Ringteil (Grundelement) axial zur Fassung so versetzt gewesen
sei, dass der Anschlag an der Fassung nicht mehr in Funktion gewesen sei.
Dies hat zur Folge, dass bei der Anlieferung vor dem Prioritätsdatum bei eini-
gen Verstellelementen die äußeren Stirnflächen von Ringteil (Grundelement)
und Fassung nicht bündig nebeneinander lagen, sondern die äußere Stirnfläche
des Ringteils (Grundelements) sich axial versetzt hinter derjenigen der Fassung
befand. Auch dies hat der Zeuge dadurch bestätigt, dass er weiter angegeben
hat, in den von ihm als zweiten Fehler geschilderten Fällen habe man bei der
B. AG das Verstellelement nachträglich so zusammengedrückt,
dass Ringteil (Grundelement) und Fassung an ihren äußeren Stirnflächen bün-
dig gewesen seien. Diesen Aussagen des Zeugen S. hat das Bundespa-
tentgericht geglaubt. Für den Senat besteht kein Anlass, insoweit eine andere
Bewertung vorzunehmen. Der Sachdarstellung des Zeugen S. stehen
insbesondere die Bekundungen des gegenbeweislich benannten Zeugen H.
K. vor dem Bundespatentgericht nicht entgegen. Dieser Zeuge hat
über die Produktion der Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich
bis Ende September 1991 bei der Beklagten angegeben, dass das Ringteil
(Grundelement) mit eingeschraubter Distanzscheibe (Ausgleichselement) ei-
nerseits und die Fassung andererseits mit einer Handhebelpresse zusammen-
gedrückt worden seien, um die vorgegebene Bündigkeit der äußeren Stirnflä-
chen von Ringteil (Grundelement) und Fassung zu erreichen. Diese Bündigkeit
trete freilich nicht ein, wenn der Hebel beim Einpressen nicht ganz durchgezo-
gen werde; es gebe immer ein Restrisiko, solange nicht automatisiert produziert
werde. Damit schließt die Aussage des Zeugen K. nicht aus, dass fallwei-
se zu der B. AG Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich
gelangt sind, bei deren Produktion die Glieder nicht vollständig ineinanderge-
drückt worden waren. Daran ändert nichts, dass nach der weiteren Angabe des
Zeugen K. eine Ausgangskontrolle durch ihn selbst oder andere Mitarbei-
ter der Beklagten durchgeführt worden ist. Denn auch für diese Kontrolle gilt
das vom Zeugen K. Bekundete, nämlich dass "die hundertprozentige Feh-
lerlosigkeit immer von den Leuten abhängt". Was schließlich die von der Be-
klagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit anbelangt,
dass vollständig ineinander gepresste Teile sich auf dem Transport gegenein-
ander verschoben haben, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für einen sol-
chen Geschehensablauf. Die Aussage des Zeugen K. befasst sich nur mit
der Möglichkeit, dass es zu einer aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehler-
haften Produktion im Betrieb der Beklagten gekommen ist.
5. Mithin ist für die weitere Prüfung davon auszugehen, dass zum Stand
der Technik auch ein Verstellelement zum selbsttätigen Toleranzausgleich mit
den ansonsten unter 3. abgehandelten Merkmalen gehört, bei dem die äußeren
Stirnflächen von Ringteil (Grundelement) und Fassung nicht bündig nebenein-
ander, sondern im Abstand hintereinander liegen. Denn durch die Lieferung
solcher Verstellelemente an die B. AG waren diese dort den Mitarbeitern
oder anderen fachkundigen Personen bekannt geworden. Deren Beschaffenheit
war sogar im wahrsten Sinne des Wortes aufgefallen, weil man ihretwegen die
Notwendigkeit gesehen hatte, die angelieferten Verstellelemente zu verändern,
indem man nunmehr selbst für Bündigkeit der äußeren Stirnflächen sorgte. In
ihrer so korrigierten Gestaltung unterfielen diese Verstellelemente zum selbsttä-
tigen Toleranzausgleich - wovon auch die Beklagte ausgeht - der damals be-
reits seit langem veröffentlichten Lehre nach dem europäischen Patent
0 176 663. Das hindert, einfach anzunehmen, dass vor dem Prioritätsdatum
noch ein Geheimhaltungsbedürfnis hinsichtlich der an die B. AG geliefer-
ten Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich bestanden haben
könnte. Unter den gegebenen Umständen hätte es vielmehr besonderer An-
haltspunkte bedurft, dass und warum die B. AG und ihre Mitarbeiter hin-
sichtlich der in abweichender Gestaltung angelieferten Verstellelemente Still-
schweigen gegenüber Dritten hätten wahren müssen. Hieran fehlt es. Auch die
Beklagte hat insoweit nichts Verwertbares vorgetragen.
6. Das aus der Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhafte, aber zum
Stand der Technik gehörende Verstellelement zum selbsttätigen Toleranzaus-
gleich wies auch das oben zu 2. unter Nummer 4 aufgeführte Merkmal auf,
wenn bei ihm der Abstand zwischen den beiden äußeren Stirnflächen einstell-
bar war, weil patentgemäß eine Veränderbarkeit der Abstützhöhe um ein vor-
bestimmtes Maß verlangt wird, wenn ferner der eingestellte Abstand beim
Durchstecken und Verdrehen der Verbindungsschraube bis zum Erreichen der
Abstützstellung erhalten blieb, weil die Verkleinerung der Abstützhöhe patent-
gemäß erst nach dem Erreichen der Abstützstellung möglich sein soll, und
wenn schließlich die Abstützhöhe der Abstützstellung durch Weiterdrehen der
Verbindungsschraube und Aufbringen weiterer Spannkraft um den eingestellten
Abstand verringert werden konnte.
Der Senat ist überzeugt, dass alle drei Voraussetzungen gegeben waren.
a) Die Einstellbarkeit des Abstands zwischen den Stirnflächen von Ring-
teil (Grundelement) und Fassung folgt aus der vom Zeugen K. geschilder-
ten Herstellungsweise. Da das Einpressen mittels eines Handhebels erfolgte
und dabei der Weg bis zur Bündigkeit der äußeren Stirnflächen überbrückt wer-
den konnte, war es möglich, eine Stellung von Ringteil (Grundelement) und
Fassung mit vorbestimmtem Abstand ihrer äußeren Stirnflächen zueinander zu
erreichen, indem man den Hebelweg entsprechend begrenzte. Das Leugnen
dieser Voraussetzung durch die Beklagte bleibt ohne Erfolg, weil der Patentan-
spruch insoweit keine weitere Festlegung (beispielsweise eine Ausrichtung des
axialen Sitzes des Ringteils in der Fassung an die Stärke zu befestigender Tei-
le, etwa der in Sp. 1 Z. 33 angesprochenen Gummidichtungen) trifft, so dass
jedes Abstandsmaß ausreichend ist, das beim Zusammenbau (vor)bestimmt
und tatsächlich eingestellt werden kann.
b) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, deren Vorliegen die Beklagte
vor allem in Abrede stellt, bestehen die insbesondere unter Hinweis auf die
Aussage des Zeugen S. geltend gemachten Zweifel nicht, und zwar wie-
derum, weil der Zeuge K. von einem Pressvorgang bzw. Einpressen ge-
sprochen hat. Dies impliziert, dass ein relativ fester Sitz des Ringteils (Grund-
elements) in der Fassung auch in axialer Richtung in Form eines Presssitzes
erreicht wurde. Die von der V. AG geforderte Konstruktion, wie sie
sich aus den vorgelegten Konstruktionszeichnungen ergibt, bestätigt das. Denn
das Ringteil (Grundelement) weist auf seiner gesamten Außenfläche eine achs-
parallele Umfangsverzahnung auf, während die Fassung keine entsprechende,
sondern eine glatte Innenfläche hat. Da verhindert werden muss, dass beim
Verdrehen der Distanzscheibe (des Ausgleichselements) mittels der Verbin-
dungsschraube das Ringteil (Grundelement) sich in der Fassung mitdreht,
macht dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigt
hat - nur Sinn, wenn das Ringteil (Grundelement) sich mit seiner Verzahnung in
der Innenfläche der Fassung eingegraben hat. Dieser Zustand bedeutet eine
innige Anlage der beteiligten Flächen nicht nur in Verdrehrichtung. Im Falle nur
teilweisen Einpressens des Ringteils in die Fassung muss überdies noch weite-
res Material verdrängt werden, wenn der aus Sicht der beteiligten Unternehmen
fehlerhaft verbliebene Abstand der Stirnflächen von Fassung und Ringteil
(Grundelement) beseitigt werden soll. Das bedingt einen Sitz in axialer Rich-
tung, der trotz des dabei zu überwindenden Reibschlusses zu dem Klemmring
(Federelement) allein mittels der Kräfte nicht aufgehoben werden kann, die
beim Durchstecken der Verbindungsschraube aufgewendet werden, und der
erst recht nicht durch die Drehung der Verbindungsschraube bis zum Erreichen
der Abstützstellung beeinträchtigt werden kann. Die Erörterung mit dem gericht-
lichen Sachverständigen hat nichts ergeben, was zu Zweifeln hieran Anlass bö-
te. Auch Prof. Dr. B. hat vielmehr in Anbetracht der durch die Konstrukti-
onszeichnungen belegten Beschaffenheit der streitigen Verstellelemente zum
selbsttätigen Toleranzausgleich angenommen, dass der durch das Einpressen
von Ringteil (Grundelement) und eingeschraubter Distanzscheibe (Ausgleichs-
element) in die Fassung geschaffene Presssitz in axialer Richtung weder durch
das Eindrücken der Verbindungsschraube gegen den Widerstand des Klemm-
rings (Federelements) noch durch das Mitschleppen der Distanzscheibe (des
Ausgleichselements) während der ersten Phase des Verdrehens der Verbin-
dungsschraube habe beeinträchtigt werden können, weil die Haltekraft die da-
bei aufzubringenden Kräfte deutlich übersteige. Die Angabe des Zeugen
S. , dass das Ringteil (Grundelement) von Hand gegenüber der Fassung
verschieblich gewesen sei, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden
werden, dass hierzu von Hand ein erhebliches Moment aufgebracht werden
musste, welches insbesondere auch das beim Einstecken der Verbindungs-
schraube über diese vermittelbare Moment übersteigt. Auch diese Zeugenaus-
sage hindert deshalb nicht die Überzeugung, dass bei den vor dem Prioritätsda-
tum an die B. AG gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen To-
leranzausgleich nicht vollständig eingepresste Ringteile (Grundelemente) ihre
relative Lage zur Fassung beibehalten konnten, bis durch Verdrehen der Ver-
bindungsschraube die Abstützstellung erreicht war.
c) Die dritte Voraussetzung war schließlich ohne Weiteres gegeben, weil
durch anschließendes Weiterdrehen der Verbindungsschraube ein Moment
aufgebracht werden kann, das die Haltekraft zwischen Fassung und Ringteil
(Grundelement) übersteigt, mit der Folge, dass die gesamte Vorrichtung sich
weiter zusammenzieht bis zur Anlage des Ringteils (Grundelements) an dem
fassungsseitigen zu verbindenden Bauteil, so dass die Abstützhöhe um das
beim Einpressen vorbestimmte Maß verkleinert werden kann. Auch dies deckt
sich mit den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen. Schon im schriftli-
chen Gutachten hat er ausgeführt, den vorgelegten Konstruktionszeichnungen
könne die Möglichkeit entnommen werden, dass nach Erreichen der Abstütz-
stellung die Abstützhöhe zwischen den Bauteilen durch die Spannkraft der Ver-
bindungsschraube um ein vorbestimmtes Maß hätte verkleinert werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat er es als selbstverständlich bezeichnet,
dass, sobald Distanzscheibe (Ausgleichselement) und Schraubenkopf am zu
befestigenden Bauteil anliegen, durch Weiterdrehen der Verbindungsschraube
über deren Kopf eine Kraft aufgebracht werden kann, die bei beabstandeten
Stirnflächen trotz des geschaffenen Presssitzes zur axialen Verlagerung des
Ringteils (Grundelements) in der Fassung führt.
7. Es kann daher dahinstehen, ob diejenigen Verstellelemente zum
selbsttätigen Toleranzausgleich die Lehre des Streitpatents vollständig vorweg-
nahmen, die nach der vertraglichen Vorgabe hergestellt wurden und aus der
Sicht der beteiligten Unternehmen in fehlerfreier Form bei der B. AG an-
gelangten.
8. Auch die Lehren zum technischen Handeln, für die nach den angegrif-
fenen Unteransprüchen unter unmittelbarer oder mittelbarer Rückbeziehung auf
Patentanspruch 1 zu Gunsten der Beklagten Patentschutz erteilt ist, sind durch
die abgehandelte Vorbenutzung vorweggenommen, so dass diese Patentan-
sprüche ebenfalls nicht patentfähig sind.
a) Nach Unteranspruch 2 soll sich das vorbestimmte Maß der Verkleine-
rung der Abstützhöhe nach dem Maß richten, um das die Distanzscheibe sich
verlagern kann. Der Vorschlag, ein kleineres Maß zu wählen, bedeutet einen
vergleichsweise kleinen Abstand zwischen den Stirnflächen von Fassung und
Ringteil. Deshalb ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies bei den Ver-
stellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich gegeben war, die im oben
zu 3., 4. und 6. beschriebenen aus Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaf-
ten Zustand zur B. AG gelangten, weil bei ihrer Herstellung die Presse
nicht ganz bis zum Anschlag betätigt wurde.
b) Unteranspruch 5 beansprucht, dass die Axialverschiebung des Ring-
teils in der Fassung gegen den Reibschluss zwischen diesen beiden Vorrich-
tungsteilen erfolgt. Aus dem oben zu 6. Ausgeführten ergibt sich, dass dies
auch bei den zum Stand der Technik gehörenden Verstellelementen zum
selbsttätigen Toleranzausgleich nicht anders war.
c) Auch die Verschiebung in die bündige Stellung des Ringteils zur Fas-
sung, auf die Unteranspruch 6 abstellt, war nach den dort getroffenen Feststel-
lungen vorbekannt.
d) Dasselbe gilt ausweislich der vorgelegten Konstruktionszeichnungen
für Unteranspruch 7, da sie Halteelemente in Form von Haken bei den an die
B. AG gelieferten Verstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich
zeigen.
9. Das Streitpatent kann schließlich auch nicht nach Maßgabe der Hilfs-
anträge Bestand haben.
a) Der Vorschlag, der in Ergänzung des erteilten Patentanspruchs 1 den
Hilfsantrag 1 kennzeichnet, nämlich dass zwischen Distanzscheibe und Verbin-
dungsschraube eine Klemmringverbindung besteht und dass die Spannkraft
vom Kopf der Verbindungsschraube ausgeht, bringt keine Abgrenzung zu dem
oben zu 3., 4. und 6. abgehandelten Stand der Technik. Denn - wie dort ausge-
führt - war dieser Vorschlag bei den gegenüber dem Patentanspruch 1 in seiner
erteilten Fassung neuheitsschädlichen Verstellelementen zum selbsttätigen To-
leranzausgleich ebenfalls schon verwirklicht.
b) Dasselbe trifft auf den Hilfsantrag 2 zu. Er konkretisiert zum einen die
reibschlüssige Verbindung zwischen der Distanzscheibe und der Verbindungs-
schraube in einer Weise, wie sie auch schon bei den an die B. AG ge-
langten Verstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich vorgesehen
war. Ferner greift er die Lehre des Unteranspruchs 5 auf und ergänzt diese
durch die Anweisung, für einen Presssitz des Ringteils in der Fassung zu sor-
gen. Nach den oben zu 6. gemachten Ausführungen genügten die zum Stand
der Technik gehörenden Verstellelemente zum selbsttätigen Toleranzausgleich
aber auch dieser Forderung. Die überdies dem Kennzeichen hinzugefügte An-
gabe "erst" bringt schließlich ebenfalls nichts Neues zum Ausdruck. Denn bei
Verstellelementen zum selbsttätigen Toleranzausgleich, die sich in dem aus
Sicht der beteiligten Unternehmen fehlerhaften Zustand befinden, vermittelt der
Kopf der Verbindungsschraube die zur Verringerung der Abstützhöhe führende
Spannkraft ebenfalls erst, nachdem die Distanzscheibe in die Abstützstellung
gelangt ist.
c) Hilfsantrag 3 ergänzt die Lehre zum einen um die Anweisung, eine
Drehsicherung des Ringteils in einem dessen Durchmesser angepassten Loch
der Fassung vorzusehen, zum anderen durch die Angabe, dass es auf unter-
schiedliche Kraftbelastungen ankommt. Auch das bringt keine Abgrenzung zum
abgehandelten Stand der Technik. Die beanspruchte Drehsicherung und der
beanspruchte Unterschied der Kraftmomente kennzeichnen ausweislich der
vorgelegten Konstruktionszeichnungen und angesichts des bereits Ausgeführ-
ten auch die zum Stand der Technik gehörenden Verstellelemente zum selbst-
tätigen Toleranzausgleich.
d) Hilfsantrag 4 schließlich stellt als weitere Konkretisierung darauf ab,
dass das Verringerungsmaß bei der Vormontage einstellbar ist. Die Formulie-
rung "einstellbar" ändert nichts daran, dass nur eine geräteseitige Möglichkeit
vorhanden sein muss. Dass diese auch bei den vorbenutzen Verstellelementen
zum selbsttätigen Toleranzausgleich gegeben war, ist - wie oben zu 6. ausge-
führt - der Aussage des Zeugen K. zu entnehmen. Der Begriff "Vormonta-
ge" lässt auch bei Heranziehung der Beschreibung nicht erkennen, dass er
nicht bereits durch jede Herrichtung ausgefüllt werden könnte, die einen Zu-
stand schafft, der beim verspannenden Verbinden von mit Abstand zueinander
liegenden Bauteilen verändert wird bzw. werden kann. Die aus Sicht der betei-
ligten Unternehmen fehlerhafte Herstellung bei der Beklagten war damit eben-
falls eine Vormontage, so dass zum Stand der Technik auch die Einstellbarkeit
des Verkleinerungsmaßes bei der Vormontage gehörte.
10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 121
Abs. 2 PatG.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 25.11.2003 - 3 Ni 56/01 -