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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 2 StR 529/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. April 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 20. Juni 2007
a) hinsichtlich Fall II. 3 der Urteilsgründe im Schuld- und Straf-
ausspruch,
b) hinsichtlich Fall II. 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie
d) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung in
Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung, versuchter gefährli-
cher Körperverletzung sowie Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiel-
len Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor er-
sichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesan-
walt in seiner Antragsschrift vom 26. Oktober 2007 ausgeführten Gründen un-
begründet.
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1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 3 der Urteilsgründe hat der Ange-
klagte mit einem Hocker in Richtung des Kopfes der am Boden kauernden Ne-
benklägerin geschlagen, die den Schlag aber mit Händen und Armen abwehren
konnte, ohne Verletzungen davonzutragen. Das Landgericht hat die Tat als ver-
suchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet,
ohne zu prüfen, ob der Angeklagte von dem Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB
mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, indem er die weitere Ausfüh-
rung der Tat freiwillig aufgegeben hat. Zudem hat das Landgericht eine mögli-
che Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert. Das
Urteil war deshalb im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Die neu ent-
scheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob die Nebenklägerin bei der
Abwehr des Schlages Schmerzen erlitten hat, so dass auch eine körperliche
Misshandlung in Form einer üblen, unangemessenen Behandlung in Betracht
kommt und der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB deshalb sogar vollen-
det ist.
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2. Nach den zu Fall II. 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen be-
fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin, die er zuvor gewaltsam in sein
Fahrzeug gezerrt hatte, nachts mit überhöhter Geschwindigkeit eine kurvenrei-
che ländliche Strecke mit besonders steilen Böschungen rechts der Straße. Der
Angeklagte drohte damit, sie umzubringen, vollführte Vollbremsungen und be-
rührte mit der rechten Fahrzeugseite Leitplanken und Begrenzungspfähle. Unter
der Drohung, sie werde die Fahrt sonst nicht überleben, forderte er die völlig
verängstigte Nebenklägerin auf, ihm den wahren Vater des Kindes, das sie
- tatsächlich von dem Angeklagten selbst - erwartete, zu nennen. Die Beteue-
rungen der Nebenklägerin, er selbst sei der Vater, ignorierte er. Nach etwa zwei
Stunden beendete der Angeklagte die wilde Fahrt und hielt unvermittelt an. Er
stieß die Nebenklägerin mit einem Fußtritt aus dem Wagen. Sodann fuhr er al-
lein in die gemeinsame Wohnung zurück. Die Nebenklägerin ging zu Fuß zu
ihrem Wagen zurück und fuhr ebenfalls nach Hause.
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Das Landgericht hat hierin - insoweit rechtlich nicht zu beanstanden - ei-
ne Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB gesehen. Es hat es
jedoch versäumt, eine Strafmilderung nach § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4
Satz 1 StGB zu erörtern, deren Voraussetzungen nach den getroffenen Fest-
stellungen nicht fern liegen, da der Angeklagte die Nebenklägerin durch ihre
Freilassung unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in ihren Lebenskreis hat
zurückgelangen lassen. Die für diese Tat verhängte Einsatzstrafe von fünf Jah-
ren und sechs Monaten Freiheitsstrafe war deshalb aufzuheben.
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3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe sowie
der zu Fall II. 3 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten
zieht die Aufhebung des Gesamtstrafe nach sich. Die Aufhebung der Einsatz-
strafe nötigt nicht zur Aufhebung der übrigen sehr milde bemessenen Einzel-
strafen. Der Senat schließt ein Beruhen aus, zumal das Landgericht im Fall II. 9
der Urteilsgründe eine besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4
Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat. Es lag hier zumindest nicht fern,
dass es sich bei der vom Angeklagten bei der Tat als Werkzeug verwendeten
Salami aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit und Verwendung um ein ge-
fährliches Werkzeug handelte (vgl. BGHSt 46, 225, 228; NStZ-RR 2003, 202).
Der Angeklagte ist zudem nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn in
Fall II. 11 der Urteilsgründe lediglich nach § 223 StGB verurteilt und keine Ver-
gewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat. Das
Landgericht hat bei der Verneinung der schutzlosen Lage übersehen, dass die
Nebenklägerin, die wegen der vorangegangenen Gewalthandlungen eine Ge-
genwehr für aussichtslos hielt und nur noch darauf bedacht war, ihr ungebore-
nes Kind vor Schaden zu bewahren, in der konkreten Situation, in der sie sich
mit dem Angeklagten allein in dessen Wohnung befand und auf keine Hilfe von
Dritten hoffen konnte, den drohenden Gewalthandlungen des Angeklagten
schutzlos ausgeliefert war (vgl. Fischer, StGB 55. Auflage § 177 Rdn. 27 ff.).
Schließlich beschwert es den Angeklagten auch nicht, dass das Landgericht in
Fall II. 10 der Urteilsgründe nur § 223 StGB und § 239 StGB ausgeurteilt und
nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen einer versuchten schweren Brandstif-
tung nach § 306 a Abs. 2 StGB vorlagen. Dies lag unter dem Gesichtspunkt,
dass das von dem Angeklagten gelegte Feuer von der Gardine auf das Gebäu-
de hätte übergreifen können, nicht fern.
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4. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Wie die Revision zu Recht rügt, hätte der Angeklagte in der Hauptverhandlung
gemäß § 265 Abs. 2 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass die An-
ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in Be-
tracht kommt, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss einen
Hinweis auf die Möglichkeit einer solchen Anordnung enthielt (vgl. BGHSt 18,
288, 289; StV 1988, 329). Der Hinweis wurde auch nicht dadurch entbehrlich,
dass der zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhand-
lung gehörte Sachverständige die Anordnung der Maßregel ausdrücklich emp-
fohlen hat; die Einführung allein durch eine Beweisperson reicht nicht aus
(BGH, NStZ-RR 2002, 271; 2004, 297 f.). Ebenso wenig kann die Pflicht des
Gerichts zu einem rechtlichen Hinweis durch den Schlussantrag des Staatsan-
walts oder durch die Erörterung der bloßen Möglichkeit einer Maßregelanord-
nung erfüllt werden (BGH, StV 1988, 329; NStZ 1998, 529, 530). Der Senat
kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei prozessordnungsmäßi-
gem Verfahrensablauf anders verteidigt hätte.
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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf daher insgesamt der Prüfung und Ent-
scheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird dabei die nunmehr nach
dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327)
geltende Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Anordnung eines - ge-
gebenenfalls teilweisen - Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel
nach § 67 Abs. 2 StGB, zu berücksichtigen haben.
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5. Damit ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-
ten- und Auslagenentscheidung gegenstandslos.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak