BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 115/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt/Oder vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt letztlich aus, dass die Jugendschutzkammer die sich an-
gesichts der Taten, insbesondere des Missbrauchs eines erst achtjährigen
Mädchens, und im Blick auf eingestellte Tatvorwürfe im Zusammenhang mit
Kinderpornographie aufdrängende Frage einer sexuellen Devianz des Ange-
klagten im Sinne einer Pädophilie übersehen haben könnte. Mit der missver-
ständlichen Wendung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit, hat das Tatgericht ersichtlich nur zum
Ausdruck bringen wollen, dass der Grad einer möglicherweise vorhandenen
Pädophilie keinesfalls bereits das Ausmaß einer schweren Persönlichkeits-
störung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht ha-
be (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37).
Dies schließt indes die Frage einer Behandlungsbedürftigkeit einer mögli-
cherweise unterhalb dieser Schwelle gelegenen Devianz des Angeklagten
nicht aus. Diesem Problem wird vielmehr im Strafvollzug besondere Auf-
merksamkeit zu widmen sein.
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