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BGH Urteil vom 02.04.2008 – 5 StR 29/08

5. Strafsenat

5 StR 29/08

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Ap-

ril 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hof vom 12. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe ver-

worfen, dass die Verfallsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in

16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Daneben hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von

1.600 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-

klagten gegen das Urteil führt lediglich zum Wegfall der Verfallsanordnung.

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3

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der in der Tschechischen Republik ein Fuhrunter-

nehmen betrieb, erklärte sich im Herbst 2006 bereit, für eine Gruppe vietna-

mesischer Staatsangehöriger in Tschechien hergestellte Markenzigaretten

von dort in das deutsche Steuergebiet einzuführen, ohne die hierfür erforder-

lichen Steuererklärungen abzugeben und deutsche Tabaksteuer zu entrich-

ten. Für seine Mitwirkung sollte er pro Transport 6.000 bis 7.000 CZK als

Entlohnung erhalten. Die einzelnen Transporte führte der Angeklagte nicht

eigenhändig, sondern durch den hierfür bereits rechtskräftig verurteilten H.

durch. H. steuerte jeweils ein von dem Angeklagten geleastes und

mit Zigaretten und Tarnware beladenes Transportfahrzeug nach den Wei-

sungen des Angeklagten über den deutsch-tschechischen Grenzübergang

Sebnitz zu Lieferadressen in Ostdeutschland. Zur Vorbereitung der Transpor-

te nahm der Angeklagte die Zigaretten jeweils von der vietnamesischen

Gruppe entgegen, lagerte sie in seiner Garage vorübergehend ein und lud

sie anschließend zusammen mit von ihm selbst beschaffter Tarnware in das

Transportfahrzeug. Während der nach näherer Anweisung des Angeklagten

durchgeführten Transporte hielt der Angeklagte sowohl zu H. , dem er

erforderlichenfalls Änderungen der Lieferadressen mitteilte, als auch zu den

vietnamesischen Hintermännern telefonischen Kontakt. Insgesamt führte der

Angeklagte im Zeitraum vom 6. Oktober 2006 bis 1. November 2006 16 der-

artige Transporte durch, die jeweils 80.000 bis 180.000 Zigaretten enthielten,

welche nicht mit deutschen Steuerzeichen versehen waren. In keinem der

Fälle gaben H. oder der Angeklagte für die nach Deutschland verbrach-

ten Zigaretten Steuererklärungen ab. Hierdurch wurde Tabaksteuer von ins-

gesamt mehr als 296.000 Euro hinterzogen. Der Angeklagte erhielt für die

durchgeführten Transporte von den vietnamesischen Hintermännern eine

Entlohnung von umgerechnet 1.600 Euro. Sieben der Fahrten wurden von

der deutschen Zollfahndung observiert, nachdem sie von tschechischen Be-

hörden einen Hinweis auf mögliche „Schmuggelfahrten“ erhalten hatten; bei

der letzten Fahrt am 1. November 2006 wurden die Zigaretten bei einem

Zugriff auf deutschem Steuergebiet sichergestellt.

II.

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1. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und

der Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

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Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie ist grund-

sätzlich Sache des Tatrichters. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskon-

trolle ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29,

319, 320; BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04; Urteil vom

9. Januar 2008 – 5 StR 508/07). Danach ist der Strafausspruch revisionsge-

richtlich nicht zu beanstanden.

6

Die – durchaus empfindlichen – Einzelstrafen erweisen sich nicht als

unvertretbar hoch. Dies gilt auch für die freilich überaus hoch bemessene

Gesamtstrafe. Das Landgericht durfte neben der Höhe der Hinterziehungsbe-

träge insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte mit einer professio-

nell agierenden Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerstraf-

taten verbunden hatte, zusammenarbeitete, strafschärfende Bedeutung bei-

messen. Die Tatsache, dass die von dem Angeklagten letztlich erzielten Ein-

nahmen mit umgerechnet 1.600 Euro im Verhältnis zum Steuerschaden sehr

gering waren, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.

Dass die Zigaretten im Fall 16 der Urteilsgründe sichergestellt wurden, hat

das Landgericht ebenfalls zugunsten des Angeklagten gewertet. Der Um-

stand, dass die Beamten der Zollfahndung bei der hier vorliegenden arbeits-

teiligen Begehung

im „organisierten grenzüberschreitenden Zigaretten-

schmuggel“ nicht bereits auf den allgemeinen Hinweis tschechischer Behör-

den auf mögliche Schmuggelfahrten das Fahrzeug des Angeklagten einer

Kontrolle unterzogen, sondern zunächst Observationsmaßnahmen ergriffen,

bedurfte keiner ausdrücklichen Erörterung im Rahmen der Strafzumessung

(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es handelt sich hierbei um eine zulässige

kriminalistische Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, die den Ange-

klagten auch im Rahmen der Strafzumessung nicht entlasten kann (vgl. BGH

NStZ 2007, 635). Der Zugriff erfolgte innerhalb von drei Wochen nach Beginn

der Observation.

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2. Die Verfallsanordnung hat jedenfalls wegen Missachtung des § 73c

Abs. 1 Satz 1 StGB keinen Bestand. Bei gebührender Beachtung dieser Vor-

schrift war unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse

des inhaftierten, für die verkürzten hohen Tabaksteuerbeträge haftenden An-

geklagten die Anordnung des Verfalls nicht mehr vertretbar.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Jäger