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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 566/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-
jährige u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die
Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeit-
punkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.
Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage
des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.
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