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BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 566/07

5. Strafsenat

5 StR 566/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-

jährige u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 23. Mai 2007 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die

Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe bereits zum Zeit-

punkt der ersten Tat die Minderjährigkeit des Zeugen E. gekannt.

Auch war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Aussage

des Zeugen Wi. nur teilweise zu folgen.

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