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BGH Urteil vom 02.04.2008 – 5 StR 633/07

5. Strafsenat

5 StR 633/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Richterin am Amtsgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Q ,

Rechtsanwältin B

als Verteidiger,

Rechtsanwalt K

als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 1. August 2007

werden verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-

anwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte trägt die Kos-

ten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin

entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung

in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten

verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen

und die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit

ihrem insoweit beschränkten Rechtsmittel mit der Sachrüge lediglich, dass die

erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zu niedrig sei. Beide Revisionen bleiben erfolg-

los.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte lernte die Nebenklägerin im November 2001 in einem

Spremberger Bordell kennen. Er ging mit ihr seine erste feste Beziehung ein

und heiratete sie am 24. Oktober 2002 in ihrer Heimat Bulgarien. Schon kurz

nach der Eheschließung wünschte der Angeklagte, dass sich seine Ehefrau zur

Ausführung des Geschlechtsverkehrs mit Handschellen und Ketten bis zur Be-

wegungslosigkeit fesseln lasse. Die Nebenklägerin ließ sich zunächst hierauf

ein, was der Angeklagte als ein einvernehmlich durchgeführtes sexuelles Ritual

empfand. Der Nebenklägerin war diese Sexualpraktik aber unangenehm. Sie

bat den Angeklagten, hierauf zu verzichten.

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Der Angeklagte nutzte indes in vielen Fällen entweder seine körperliche

Überlegenheit, den Schlaf oder die Überraschung seiner Ehefrau zu deren Fes-

selung aus, um sich sexuell zu erregen und den Widerstand der Frau zu bre-

chen. Das Landgericht hat vier – von der Nebenklägerin anhand von Besonder-

heiten bei mehreren Vernehmungen geschilderte – Taten zur Grundlage seines

Schuldspruchs genommen. Es hat dazu im Einzelnen differenzierte Feststellun-

gen getroffen und die Taten unter Zubilligung minder schwerer Fälle (§ 177

Abs. 5 StGB) mit Einzelfreiheitsstrafen von einmal vier und dreimal drei Jahren

geahndet.

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2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

a) Die Verfahrensrügen versagen.

Das Landgericht hat den Antrag des Angeklagten, über die Glaubhaftig-

keit der Aussage der Nebenklägerin ein Sachverständigengutachten einzuho-

len, auf der nach dem Revisionsvorbringen allein maßgeblichen Grundlage des

gestellten Beweisantrags mit zutreffenden Erwägungen wegen eigener Sach-

kunde zurückgewiesen.

Die weitere Rüge hinsichtlich sachverständig aufzuklärender Spuren am

Handgelenk der Nebenklägerin ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil

die Grundlage des Beweisbegehrens (Blatt 30 der Akte) nicht mit vorgetragen

worden ist.

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b) Die Sachrüge gibt Anlass, auf Folgendes hinzuweisen:

Die Würdigung der Aussage der Nebenklägerin ist sachlichrechtlich un-

bedenklich (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 45, 164 ff.). Das Landgericht geht auf

die Entstehung der Aussage ein (UA S. 26 f.), würdigt das Aussageverhalten

(UA S. 19 f.), den Aussageinhalt einschließlich ihrer Mängel (UA S. 20 – 24)

und prüft in Betracht kommende Falschbelastungshypothesen (UA S. 24 f.) un-

ter Einbeziehung weiterer, die Aussage stützender Umstände (UA S. 25 f.).

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Dass der Angeklagte nicht, wie von ihm behauptet, ein ausdrücklich er-

klärtes Einverständnis seiner Ehefrau für Durchführung des „Fesselungssex“

eingeholt hat, liegt anhand der fehlerfrei festgestellten Tatumstände auf der

Hand. Solches war im Falle der Fesselung im Schlaf (Tat 3), der Ausnutzung

sexueller Annäherung (Tat 2) und des Überraschungsmoments (Tat 4) ausge-

schlossen. Im Fall 1 spricht der geleistete Widerstand gegen ein zuvor erklärtes

Einverständnis, zumal der Angeklagte nicht behauptet hat, dass „Fesselungs-

sex“ unter Überwindung des Widerstands seiner Frau zu der vormals einver-

nehmlich durchgeführten Sexpraktik gehört hat.

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Das Landgericht hat sich mit sachverständiger psychiatrischer Hilfe da-

von überzeugt, dass der Angeklagte die Fähigkeit hatte, die Gefühle seiner

Ehefrau zu erkennen und auch zu bemerken, ob diese mit den Praktiken ein-

verstanden sei oder nicht. Gründe, sich nicht entsprechend der Einsicht zu ver-

halten, seien – bis auf die sexuelle Erregung – nicht vorhanden gewesen. Sol-

che hätten sich auch nicht daraus ergeben, dass der Angeklagte „in einer Art

,süchtigen Entwicklung’ zur sexuellen Befriedigung stärker und öfter den Drang

verspürte, sexuelle Macht und Gewalt gegenüber der Nebenklägerin auszu-

üben“ (UA S. 30).

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3. Die auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revisi-

on der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,

ist unbegründet. Zwar weist das Landgericht zu deren Begründung lediglich

darauf hin, dass die Einsatzstrafe maßvoll erhöht worden sei, um insbesondere

der wiederholten und gleichartigen Begehungsweise gerecht zu werden (UA

S. 35). Diese Erwägung stellt indes nicht nur auf den wichtigsten, bei der Ge-

samtstrafenbildung zu beachtenden Gesichtspunkt ab, das Verhältnis der ein-

zelnen Straftaten zueinander (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2;

Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 626), sondern lässt auch den

gebotenen Bezug auf – für den Angeklagten keineswegs durchgehend ungüns-

tige – Umstände erkennen, die bereits bei der Zumessung der Einzelstrafen

Berücksichtigung gefunden haben (vgl. BGHSt 24, 268, 270; Schäfer aaO

Rdn. 661). Insgesamt liegt die Sanktionierung des Angeklagten angesichts der

Lebensverhältnisse zwischen den Eheleuten am oberen Rand des Vertretba-

ren, was im Vollstreckungsverfahren in den Blick zu nehmen sein wird.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Jäger