Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 71/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin.

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