BGH Beschluss vom 02.04.2008 – 5 StR 71/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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