Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 120/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 120/06

BESCHLUSS

vom

2. April 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4

Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten

Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die-

ses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem

Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an

BGHZ 24, 179, 180).

BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - LG Düsseldorf

AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der

21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006

aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an

das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde

hat die Klägerin zu tragen.

Beschwerdewert: 4.000 €

Gründe

I.

1

Die Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, Unterlagen aus

einem Betreuungsverhältnis an die Klägerin herauszugeben. Das Urteil ist ihr

zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2005 zugestellt wor-

den. Die am selben Tag gefertigte Berufungsschrift, die am 8. Oktober 2005

beim Landgericht einging, war nicht unterschrieben. Dem Original der Beru-

fungsschrift war ein Scheck über 8 € angeheftet, der von der Prozessbevoll-

mächtigten der Beklagten unterzeichnet war und mit dem die Auslagen für die

zugleich erbetene Übersendung der Gerichtsakten beglichen werden sollten.

Nach Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 7. Februar 2006

verlängerten Berufungsbegründungsfrist wurde die Beklagte mit Verfügung des

Vorsitzenden vom 22. Februar 2006 auf die fehlende Unterzeichnung der Beru-

fungsschrift aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 wies sie

auf den der Berufungsschrift angehefteten Scheck sowie darauf hin, dass der

Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen sei. Gleichzeitig

übersandte sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die

ihr von der Klägervertreterin per Telefax übermittelt worden war. Aus der Kopie

ist - ebenso wie aus der Berufungsschrift - der Eingangsstempel des Landge-

richts vom 8. Oktober 2005 ersichtlich. Ferner enthält sie den Vermerk, dass

der Schriftsatz - wie in dem Empfangsbekenntnis von der Prozessbevollmäch-

tigten der Klägerin angegeben - am 19. Oktober 2005 bei dieser eingegangen

war.

2

Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des

Beschlusses begehrt. Soweit sie darüber hinaus beantragt, der Beklagten Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-

gung der Berufung zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen,

da zu dem betreffenden Antrag keine Begründung gegeben, sondern die Auf-

fassung vertreten wird, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden.

II.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1

ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagte in

entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-

7

schutzes.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil

die eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht von der Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten unterschrieben sei. Zwar sei die Unterschrift

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise entbehrlich,

wenn sich aus anderen Gesichtspunkten eine der Unterschrift vergleichbare

Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu brin-

gen, ergeben könne. Solche Umstände habe die Beklagte aber nicht bewiesen.

Eine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung reiche nicht

aus. Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich

bestritten, eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift erhalten zu haben.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unter-

schrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist

grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers

der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen

zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes

zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfor-

dernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen

Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem

Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die

Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu bevollmächtigten

und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-

fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben

sein muss (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086,

2088 m.w.N. - für einen Fall der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsbe-

gründung -).

8

bb) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das

Erfordernis der Schriftlichkeit ist - wie ausgeführt - kein Selbstzweck. Wenn sich

aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die

Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu

bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein.

Diese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvol-

len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren

Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten,

den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen

nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228,

234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung

eines Rechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderun-

gen gestellt werden (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005,

2086, 2088).

9

cc) Mit Rücksicht darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der

Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schrift-

satz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schrift-

satzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Pro-

zessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180

= NJW 1957, 990). Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorausset-

zungen lägen hier nicht vor bzw. seien nicht unter Beweis gestellt, wird dem

Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.

10

dd) Sie hat geltend gemacht, zusammen mit der Berufungsschrift eine

von ihrer Prozessbevollmächtigten beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes

eingereicht zu haben. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie eine Kopie der

beglaubigten Abschrift vorgelegt, die ihr ausweislich des Faxabsendervermerks

von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt worden

war. Die Kopie weist - ebenso wie die Berufungsschrift - den Eingangsstempel

des Landgerichts vom 8. Oktober 2005 auf sowie als Datum des Eingangs bei

dem weiteren Empfänger den 19. Oktober 2005, unter dem die Klägervertrete-

rin laut dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis die Beru-

fungsschrift erhalten hat. Auf Seite 2 der Kopie befindet sich der von der

Beklagtenvertreterin handschriftlich vollzogene Beglaubigungsvermerk.

11

Damit war zunächst der Nachweis erbracht, dass am 8. Oktober 2005

auch eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beim Landgericht einge-

gangen war, die an die Gegenseite zugestellt worden sein muss, weil diese an-

dernfalls keine Kopie der Abschrift hätte zur Verfügung stellen können. Soweit

das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollmächtigte

der Klägerin bestritten habe, eine beglaubigte Abschrift erhalten zu haben, hätte

es sich mit dem Widerspruch, in dem dieses Vorbringen zu dem Überlassen der

Kopie steht, auseinandersetzen und der Beklagten Gelegenheit zu dem für er-

forderlich gehaltenen ergänzenden Vortrag geben müssen. Die Beklagte hätte

dann, wie nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses geschehen, das

Schreiben der Klägervertreterin vom 8. März 2006 vorgelegt, mit dem diese ihr

die Kopie der beglaubigten Abschrift übermittelt hat. Darin heißt es u.a., "anlie-

gend übersende ich Ihnen wunschgemäß noch einmal eine beglaubigte Ab-

schrift ihrer Berufungseinlegungsschrift vom 7. Oktober 2005, hier eingegangen

am 19. Oktober 2005". Wenn selbst dann noch Zweifel daran verblieben wären,

dass zugleich mit der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift eingereicht

worden war, hätte das Berufungsgericht diesen Zweifeln durch eine Anfrage bei

der Klägervertreterin nachgehen müssen. In dem Fall wäre von dieser die im

Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Klägerin beigebrachte Er-

klärung abgegeben worden, nicht behauptet zu haben, dass die Schriftstücke

nicht zugegangen seien, sondern nur, dass diese sich nicht in ihren Akten be-

fänden.

12

ee) Danach muss der Nachweis des gleichzeitigen Eingangs von (nicht

unterzeichneter) Berufungsschrift und handschriftlich beglaubigter Abschrift die-

ses Schriftsatzes und damit von Umständen, bei denen das Fehlen der Unter-

schrift ausnahmsweise unschädlich ist, als geführt angesehen werden. Die Fra-

ge, ob solche Umstände auch deshalb vorliegen, weil der Berufungsschrift ein

von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich unterzeichneter

Scheck beigefügt worden war, bedarf mithin keiner Entscheidung.

13

3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an

das Landgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -