BGH Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 120/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZB 120/06
BESCHLUSS
vom
2. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 130 Nr. 6; 519 Abs. 4
Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten
Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die-
ses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem
Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an
BGHZ 24, 179, 180).
BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der
21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde
hat die Klägerin zu tragen.
Beschwerdewert: 4.000 €
Gründe
I.
Die Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, Unterlagen aus
einem Betreuungsverhältnis an die Klägerin herauszugeben. Das Urteil ist ihr
zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 7. Oktober 2005 zugestellt wor-
den. Die am selben Tag gefertigte Berufungsschrift, die am 8. Oktober 2005
beim Landgericht einging, war nicht unterschrieben. Dem Original der Beru-
fungsschrift war ein Scheck über 8 € angeheftet, der von der Prozessbevoll-
mächtigten der Beklagten unterzeichnet war und mit dem die Auslagen für die
zugleich erbetene Übersendung der Gerichtsakten beglichen werden sollten.
Nach Eingang der Berufungsbegründung innerhalb der bis zum 7. Februar 2006
verlängerten Berufungsbegründungsfrist wurde die Beklagte mit Verfügung des
Vorsitzenden vom 22. Februar 2006 auf die fehlende Unterzeichnung der Beru-
fungsschrift aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. März 2006 wies sie
auf den der Berufungsschrift angehefteten Scheck sowie darauf hin, dass der
Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift beigefügt gewesen sei. Gleichzeitig
übersandte sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die
ihr von der Klägervertreterin per Telefax übermittelt worden war. Aus der Kopie
ist - ebenso wie aus der Berufungsschrift - der Eingangsstempel des Landge-
richts vom 8. Oktober 2005 ersichtlich. Ferner enthält sie den Vermerk, dass
der Schriftsatz - wie in dem Empfangsbekenntnis von der Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin angegeben - am 19. Oktober 2005 bei dieser eingegangen
war.
Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des
Beschlusses begehrt. Soweit sie darüber hinaus beantragt, der Beklagten Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-
gung der Berufung zu gewähren, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen,
da zu dem betreffenden Antrag keine Begründung gegeben, sondern die Auf-
fassung vertreten wird, die Berufungsfrist sei nicht versäumt worden.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagte in
entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
schutzes.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil
die eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht von der Prozess-
bevollmächtigten der Beklagten unterschrieben sei. Zwar sei die Unterschrift
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise entbehrlich,
wenn sich aus anderen Gesichtspunkten eine der Unterschrift vergleichbare
Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu brin-
gen, ergeben könne. Solche Umstände habe die Beklagte aber nicht bewiesen.
Eine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung reiche nicht
aus. Im Übrigen habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich
bestritten, eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift erhalten zu haben.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-
gegangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unter-
schrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist
grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers
der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes
zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfor-
dernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen
Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem
Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die
Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu bevollmächtigten
und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-
fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben
sein muss (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086,
2088 m.w.N. - für einen Fall der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsbe-
gründung -).
bb) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das
Erfordernis der Schriftlichkeit ist - wie ausgeführt - kein Selbstzweck. Wenn sich
aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die
Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu
bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein.
Diese Beurteilung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvol-
len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren
Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten,
den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228,
234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung
eines Rechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderun-
gen gestellt werden (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005,
2086, 2088).
cc) Mit Rücksicht darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der
Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schrift-
satz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schrift-
satzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Pro-
zessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180
= NJW 1957, 990). Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorausset-
zungen lägen hier nicht vor bzw. seien nicht unter Beweis gestellt, wird dem
Vorbringen der Beklagten nicht gerecht.
dd) Sie hat geltend gemacht, zusammen mit der Berufungsschrift eine
von ihrer Prozessbevollmächtigten beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes
eingereicht zu haben. Zur Bestätigung ihres Vorbringens hat sie eine Kopie der
beglaubigten Abschrift vorgelegt, die ihr ausweislich des Faxabsendervermerks
von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung gestellt worden
war. Die Kopie weist - ebenso wie die Berufungsschrift - den Eingangsstempel
des Landgerichts vom 8. Oktober 2005 auf sowie als Datum des Eingangs bei
dem weiteren Empfänger den 19. Oktober 2005, unter dem die Klägervertrete-
rin laut dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis die Beru-
fungsschrift erhalten hat. Auf Seite 2 der Kopie befindet sich der von der
Beklagtenvertreterin handschriftlich vollzogene Beglaubigungsvermerk.
Damit war zunächst der Nachweis erbracht, dass am 8. Oktober 2005
auch eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beim Landgericht einge-
gangen war, die an die Gegenseite zugestellt worden sein muss, weil diese an-
dernfalls keine Kopie der Abschrift hätte zur Verfügung stellen können. Soweit
das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin bestritten habe, eine beglaubigte Abschrift erhalten zu haben, hätte
es sich mit dem Widerspruch, in dem dieses Vorbringen zu dem Überlassen der
Kopie steht, auseinandersetzen und der Beklagten Gelegenheit zu dem für er-
forderlich gehaltenen ergänzenden Vortrag geben müssen. Die Beklagte hätte
dann, wie nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses geschehen, das
Schreiben der Klägervertreterin vom 8. März 2006 vorgelegt, mit dem diese ihr
die Kopie der beglaubigten Abschrift übermittelt hat. Darin heißt es u.a., "anlie-
gend übersende ich Ihnen wunschgemäß noch einmal eine beglaubigte Ab-
schrift ihrer Berufungseinlegungsschrift vom 7. Oktober 2005, hier eingegangen
am 19. Oktober 2005". Wenn selbst dann noch Zweifel daran verblieben wären,
dass zugleich mit der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift eingereicht
worden war, hätte das Berufungsgericht diesen Zweifeln durch eine Anfrage bei
der Klägervertreterin nachgehen müssen. In dem Fall wäre von dieser die im
Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Klägerin beigebrachte Er-
klärung abgegeben worden, nicht behauptet zu haben, dass die Schriftstücke
nicht zugegangen seien, sondern nur, dass diese sich nicht in ihren Akten be-
fänden.
ee) Danach muss der Nachweis des gleichzeitigen Eingangs von (nicht
unterzeichneter) Berufungsschrift und handschriftlich beglaubigter Abschrift die-
ses Schriftsatzes und damit von Umständen, bei denen das Fehlen der Unter-
schrift ausnahmsweise unschädlich ist, als geführt angesehen werden. Die Fra-
ge, ob solche Umstände auch deshalb vorliegen, weil der Berufungsschrift ein
von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich unterzeichneter
Scheck beigefügt worden war, bedarf mithin keiner Entscheidung.
3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an
das Landgericht zurückzuverweisen.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -