BGH Urteil vom 24.11.2009 – VI ZB 36/09
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Die-
derichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2009 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 25.000 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008, den Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers zugestellt am 29. Dezember 2008, die Klage abge-
wiesen. Am 27. Januar 2009 sind die erste Seite einer zweiseitigen Berufungs-
schrift, zwei einfache und zwei beglaubigte Abschriften der Berufungsschrift
sowie das erstinstanzliche Urteil per Telefax beim Kammergericht eingegangen.
Die Berufungsschrift ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unter-
zeichnet worden. Die erste Seite der Berufungsschrift enthält die Überschrift
"Berufung", die Bezeichnung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten
sowie die Angabe des Urteils erster Instanz mit Aktenzeichen und Zustellungs-
datum. Die beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift trägt auf der ersten Seite
in der Mitte am rechten Rand den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers
unterschriebenen Beglaubigungsvermerk. Dort steht: "Beglaubigt zwecks Zu-
stellung". Es folgen darunter der handschriftliche Namenszug des Prozessbe-
vollmächtigten und die Bezeichnung "Rechtsanwalt". Auf richterlichen Hinweis
vom 5. Februar 2009 hat der Kläger am 13. Februar 2009 per Telefax erneut
Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Wiedereinsetzung hat der Kläger
vorgetragen, dass die den Faxversand durchführende Mitarbeiterin nicht be-
merkt habe, dass die zweite Seite der Berufungsschrift nicht übermittelt worden
sei. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass statt der zu sendenden 20 Seiten nur 19
Seiten gesendet worden seien. Angesichts der "Ok"-Meldung auf dem Übertra-
gungsprotokoll habe sie sich auf den vollständigen Versand verlassen. Die Mit-
arbeiterin arbeite seit Jahren zuverlässig. Üblicherweise werde bei Faxsendun-
gen die Anzahl der zu sendenden Seiten mit dem Sendeprotokoll abgeglichen.
Es handle sich deshalb um ein bislang noch nicht aufgetretenes Versehen der
Mitarbeiterin.
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht
gewährt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und
die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Entscheidung an das Be-
rufungsgericht begehrt.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den
Kläger in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Das Kammergericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil die
eingereichte Berufungsschrift entgegen § 519 ZPO nicht vom Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers unterschrieben sei. Zwar könne eine gleichzeitig einge-
reichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet habe, die feh-
lende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen. Auch in diesem Fall dürfe jedoch
zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, dass der be-
stimmende Schriftsatz von dem Unterschriftsleistenden herrührt, so dass die
Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt sei. Der unterschriebene Beglaubi-
gungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift lasse aber nicht erkennen, ob
der Schriftsatz in seiner Gesamtheit von dem unterzeichneten Rechtsanwalt
stamme und von ihm kontrolliert worden sei. Dies führe bei Gericht und beim
Rechtsmittelgegner zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die
dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden könne. Es sei deshalb im
Interesse der Rechtssicherheit zu fordern, dass eine Unterzeichnung den Inhalt
der Klärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen müsse.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
aa) Im Ansatz zutreffend ist das Kammergericht allerdings davon ausge-
gangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift
des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grund-
sätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der
schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum
Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu
übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Durch die Unterschrift soll
sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Ent-
wurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem
Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die
Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift von einem dazu Bevollmächtigten
und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-
fasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben
sein muss (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 75/04 - VersR
2006, 387; vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - VersR 2005, 136, 137 zum Fall der
fehlenden Unterzeichnung einer Berufungsbegründung; ebenso BGH, Urteil
vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N.; Beschlüsse
vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - NJW-RR 2008, 1020 f. und vom 14. Mai
2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508).
Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Er-
fordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen An-
haltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft
und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann
das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Beurtei-
lung trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvollen Rechts-
schutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten
aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zu-
gang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234). An
die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines
Rechtsschutzbegehrens dürfen deshalb keine überspannten Anforderungen
gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005,
2086, 2088).
Mit Rücksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Un-
terschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine
gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben
werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmäch-
tigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; Beschluss vom
2. April 2008 - XII ZB 120/06 - aaO, 1021).
bb) Zwar stellt das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht in Frage.
Jedoch überspannt es die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsschrift
und den Nachweis für deren Urheberschaft. Bei Würdigung der Umstände des
Streitfalls konnte unter den Beteiligten des Rechtsstreits weder eine Unklarheit
noch eine Unsicherheit der Rechtslage trotz der fehlenden zweiten Seite der
Berufungsschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers
entstehen.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass bei Ersetzung der fehlenden
Unterschrift auf der Urschrift durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte
Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die Unterzeichnung den In-
halt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen
muss (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004,
1364). Das Fehlen der Unterschrift kann nur bei Vorliegen besonderer Umstän-
de ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten
eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Wil-
len ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom
10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, m.w.N.).
Im Streitfall finden sich die nach § 519 Abs. 2 ZPO notwendigen Anga-
ben für die Berufungsschrift bereits auf der ersten Seite des Schriftsatzes, der
an das Berufungsgericht gefaxt worden ist. Weitere Angaben sind zur Einle-
gung der Berufung nicht erforderlich und auch nicht üblich. Dementsprechend
wird auf Seite 2 des Schriftsatzes lediglich in Worten noch einmal wiederholt,
was sich bereits aus der Seite 1 unzweifelhaft ergibt. Dass der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers die Verantwortung hierfür übernehmen wollte, ist hinrei-
chend bewiesen durch die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk. War
somit im Streitfall eine Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem
Rechtsmittelgericht und dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden
könnte, nicht gegeben, ist die Berufung per Telefax am 27. Januar 2009 fristge-
recht eingelegt worden.
c) Ob im Übrigen von einer hinreichenden Ausgangskontrolle des Pro-
zessbevollmächtigten auszugehen wäre und zur Beurteilung insoweit auch die
zusätzliche Begründung in der Rechtsbeschwerde herangezogen werden könn-
te (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - aaO, 1365),
muss somit nicht entschieden werden.
3. Die Verwerfung der Berufung erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung mit
Schriftsatz vom 30. März 2009 (Montag) fristgerecht begründet worden ist. Der
angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das Kammer-
gericht zurückzuverweisen.
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 13 O 151/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2009 - 20 U 14/09 -